22.10.2024, 15:50
(22.10.2024, 13:29)AdvocatusDiaboli schrieb: Ich habe damals mit dem NLBV telefoniert und mir wurde es so erklärt, dass 30 % von R1/A13 (das ist wohl nicht eindeutig geklärt) immer übrig bleiben müssen. 30 % von R1 bzw. A13 sind mehr als die derzeitige Unterhaltsbeihilfe für Referendare. Dementsprechend wird erstmal nach § 62 Abs. 1 NBesG nichts gekürzt.
Nach § 62 Abs. 2 NBesG wird als Höchstsumme R1 bzw. A13 plus Familienzuschlag genannt. Die Summe aus Unterhaltsbeihilfe, Entgelt aus Stationstätigkeit und Familienzuschlag darf also diese Höchstsumme nicht überschreiten. Die genaue Summe kannst du der Besoldungstabelle entnehmen und ausrechnen.
Ob das alles so gewollt ist vom Gesetzgeber, kann ich dir nicht beantworten. Referendare scheinen hier wohl aufgrund der niedrigen Unterhaltsbeihilfe im Vergleich zum späteren (potentiellen) Einstiegsamt überdurchschnittlich gut wegzukommen (ausnahmsweise :D)
Vielen Dank für deine Antwort. Gut, dass bezüglich der 30% mit § 62 I NBesG habe ich insgeheim auch so gehofft, dass die Grenze 30% von R1 dann ist, so wie die Unterhaltsbeihilfe ja auch 85% AW R1 ist.
Zählt dann etwa § 62 Abs. 1 UND Abs. 2 gleichzeitig für Stationsentgelt (= das mittlerweile ja immer über einen seperaten Nebentätigkeitsvertrag wegen des BSG Urteils gezahlt werden muss mWn) während Anwalts-/Wahlstation? Wobei das wohl letztlich unerheblich ist, da selbst wenn Abs. 2 mit als Zusatzgrenze gilt, die ja so hoch ist, dass wenn man die Stationsvergütung strecken lässt man jedenfalls in der Anwaltsstation da nicht drüber kommt. In der Wahlstation natürlich je nach dem schon.
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Nds: Anrechnung Unterhaltsbeihilfe - von RefNdsOL - 17.10.2024, 15:09
RE: Nds: Anrechnung Unterhaltsbeihilfe - von AdvocatusDiaboli - 22.10.2024, 13:29
RE: Nds: Anrechnung Unterhaltsbeihilfe - von RefNdsOL - 22.10.2024, 15:50