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  5. Auszahlung Sicherheitsleistung nach VU
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Auszahlung Sicherheitsleistung nach VU
RefNdsOL
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Themen: 16
Registriert seit: May 2024
#4
18.10.2024, 19:38
(18.10.2024, 18:33)Konova schrieb:  
(18.10.2024, 16:17)RefNdsOL schrieb:  Möchtest du den Vergleich vollstrecken, das heißt die 9 000 EUR? Nach § 794 I Nr. 1 ZPO ein Vollstreckungstitel.

Sofern ja, ist mit deiner Darstellung gemeint, dass du quasi in die hinterlegte Summe vollstrecken möchtest/Zugriff auf den ehemals als Sicherheitsleistung hinterlegten Betrag erhalten möchtest?

ja genau. Der Anspruch auf die 9k ist ja jetzt (rechtskräftig) tituliert und das Geld sowieso gesichert da es beim AG liegt und dort ja sogar noch mehr hinterlegt ist (12k). Aber mir geht es um die konkrete Umsetzung. Schicke ich da jetzt den GV zum Amtsgericht wo das Geld als Sicherheit hinterlegt ist? Oder reicht ein einfacher Schriftsatz über beA an das Amtsgericht direkt?

in anderen Worten: kann ich mir hier den ganzen Vollstreckungskram nach den 750 ff sparen?

Hmm.. die genaue Lösung ist mir da tatsächlich auch nicht bekannt. Meines Verständnisses nach richte sich das Hinterlegungsverfahren im Einzelnen nach den Hinterlegungsgesetzen der Länder, vgl. § 1 NHintG (für Nds). Ob du die Herausgabe dann verlangen kannst, richtet sich nach § 16 I, II NHintG. Die Herausgabe erfolgt entweder auf Antrag einer Person, die ihre Berechtigung zum Empfang nachweist, § 16 I 2 NHintG. Dazu kannst bpsw. die Bewilligung durch den Hinterleger genügen, § 16 II Nr. 1 oder § 16 II Nr. 2 "die Berechtigung des Antragsteellers zum Empfang gegenüber den Beteiligten (=Hinterleger) rechtskräftig festgestellt ist".  Letzteres ist hier ja wohl nicht der Fall. Aber: Nach  § 16 I 2 NHintG wird die Herausgabe auch auf Ersuchen einer Behörde oder eines Gerichtes verfügt.

mE gäbe es da zwei nahe liegende Möglichkeiten

1) Vollstreckungsschuldner bewilligt die Herausgabe (wohl unwahrscheinlich, sonst würdest du nicht fragen)

2) Ob "Ersuchen einer Behörde oder Gerichtes" die Herausgabe verfügt werden kann, § 16 I 2 NHintG; ggf. könnte das durch das Vollstreckungsgericht erfolgen. Die Frage wäre dann, ob es dazu eines formalisierten Verfahrens bedarf oder ob du das nicht einfach schriftsätzlich anregen kannst. Bei Letzterem ist die Frage, was denn dagegen spricht es einfach anzuregen beim zuständigen Vollstreckungsgericht?

Sofern die Hinterlegungsstelle in einem anderen Land ist, müsstest du natürlich in die entsprechenden Vorschriften schauen. Regelmäßig sind sich die Landesvorschriften aber doch sehr ähnlich.
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Auszahlung Sicherheitsleistung nach VU - von Konova - 18.10.2024, 16:02
RE: Auszahlung Sicherheitsleistung nach VU - von RefNdsOL - 18.10.2024, 16:17
RE: Auszahlung Sicherheitsleistung nach VU - von Konova - 18.10.2024, 18:33
RE: Auszahlung Sicherheitsleistung nach VU - von RefNdsOL - 18.10.2024, 19:38
RE: Auszahlung Sicherheitsleistung nach VU - von Praktiker - 18.10.2024, 20:28
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RE: Auszahlung Sicherheitsleistung nach VU - von Praktiker - 01.11.2024, 10:16


 

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