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Offensichtlicher Fehler im Votum
Pontifex Maximus
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Registriert seit: Oct 2023
#7
18.10.2024, 18:50
(18.10.2024, 12:01)RefHes22 schrieb:  Hallo Praktiker,

vielen Dank für Deine ausführliche Nachricht und die Zeit, die Du Dir dafür genommen hast.

Ums mal anschaulich zu machen, schildere ich mal den SV etc.:

Es ging in der (Anwalts-) Klausur um eine Ordnungsverfügung mit der einem Spielhallenbetreiber untersagt werden sollte, in der derzeitigen Art und Weise optisch für seine Spielhalle zu werben (Entfernungsverfügung bzgl seiner Außenwerbung).

Als Ermächtigungsgrundlage wurde das LSPielHG genannt und auch angewendet.

Der Spielhallenbetreiber kam nun zu "mir" und wollte dagegen vorgehen. Er rügte dabei ausdrücklich, die Ermächtigungsgrundlage, auf die sich die Behörde gestützt hatte (eben das LSpielHG) sei verfassungswidrig, weil das Land dafür gar nicht die Gesetzgebungskompetenz habe.

Das bedeutet ja bezüglich des Prüfungsstandorts ganz logisch, diesen Punkt iRd Begründetheit und dort bei der Prüfung der tauglichen EGL als anzusprechen.

Im mir vorliegenden Lösungsvermerk wird dies auch so gemacht und dort heißt es:

"RGL für die Verfügung könnte § x LSpielHG sein.

Entgegen der Auffassung des Mandanten dürfte nicht von einer Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung aufgrund einer Verfassungswidrigkeit der angewendeten Vorschrift des LSpielHG auszugehen sein.
Dem Land dürfte die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des SpiehlHG zugestanden haben. Der Landesgesetzgeber kann sich insoweit auf Art. 74 I Nr. 11, 70 I GG berufen.

Gemäß Art. 74 I Nr. 11 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung auf das Recht der Wirtschaft ohne das Recht der Spielhallen. Nach der Neuordnung der GEsetzgebungszuständigkeiten iRd Förderalismusreform ist das Recht der Spielhallen damit ausdrücklich aus dem uzm Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung gehördenen Recht der Wirtschaft herausgenommen und den Ländern übertragen worden. Diesen steht nämlich nach der Grundregel des Art. 70 I GG die Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Spielhallen zu. Insoweit ist zwar die Reichtweite dieser neuen Landeszuständigkeit im Einzelnen umstritten, unstreitig sollte damit jedoch - anknüpfend an § 33i GewO - jedenfalls die Regelung des Spielhallenbetriebes einschließlich der dazu erforderlichen Erlaubnis in die Zuständigkeit der Länder überführt werden."

Meine Ausführungen dazu lauten iRd Begründetheit unter der Frage der EGL:

"Bezüglich der Entfernung des Werbeschildes könnte § x LSpielHG die taugliche EGL sein. Aufgrund des Mandantenauftrags erfolg hier eine eigene Prüfung der Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 30, 70 GG.
Diese liegt hier vor, da gemäß § 125a I 1, 2 iVm. § 74 I Nr. 11 GG die Länder nunmehr die Gesetzgebungskompetenz für das Gewerberecht und somit auch das den § 33i GewO ersetzenden LSpielHG haben. Damit ist § x LSpielHG taugliche EGL."

Ich will nicht sagen, dass das jetzt die bestmögliche Bearbeitung dieser Frage darstellt, ich war zugegebenermaßen etwas überrascht ein solches Problem im Assessorexamen bearbeiten zu müssen.

Allein die Frage der Qualität der Bearbeitung stellt sich für mich erst nachrangig, da in dem Votum explizit und wie gesagt an zwei Stellen moniert wird, ich hätte dazu NICHTS geschrieben. Die von mir geschriebene Passage macht in meiner Handschrift eine halbe Seite aus.

Die Kritik kam von der Erstkorrektur, die Zweitkorrektur hat sich dem in einem handschriftlichen 3-Zeiler angeschlossen und darüber hinaus noch das Fehlen eines anderen Punktes kritisiert.

Das Votum bemängelt ja - jedenfalls so, wie du es im Ausgangspost geschrieben hast - nicht das Fehlen dieses Aspekts als solchen, sondern das Fehlen der Prüfung. Wenn man deine Antwort zugrunde legt, hast du den Punkt auch nicht „geprüft“. Ich sehe da kaum Chancen für eine Anfechtung.
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Offensichtlicher Fehler im Votum - von RefHes22 - 16.10.2024, 12:32
RE: Offensichtlicher Fehler im Votum - von RefNdsOL - 16.10.2024, 12:38
RE: Offensichtlicher Fehler im Votum - von RefHes22 - 16.10.2024, 13:09
RE: Offensichtlicher Fehler im Votum - von Praktiker - 17.10.2024, 21:36
RE: Offensichtlicher Fehler im Votum - von RefHes22 - 18.10.2024, 12:01
RE: Offensichtlicher Fehler im Votum - von Pontifex Maximus - 18.10.2024, 18:50
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