16.10.2024, 14:36
(15.10.2024, 16:34)Neuland369 schrieb:(15.10.2024, 16:22)RefNdsOL schrieb:(15.10.2024, 16:13)Neuland369 schrieb:(15.10.2024, 13:19)guga schrieb: Das hat nichts mit Bürokratie zu tun. Wenn eine Behörde eine Mindestbedingung festlegt, dann muss sie sich dran halten. Nennt sich Rechtsstaatsprinzip und Selbstbindung der Verwaltung.
Es steht ihnen auch frei ihre Kriterien anders festzulegen.
Wieso muss man so etwas in einem Forum für Juristen erklären?
Wow, Danke für die Erleuchtung. Einen Arbeitskollegen wie dich haben und da kann man sich jeden Tag auf die Arbeit freuen :)
Du beschreibst selber die Bürokratie, wie die Notengrenzen zustandekommen und meinst hat nichts mit Bürokratie zu tun.
Lächerlich, dass man das in einem Juristenforum erklären muss.
Das Ganze basiert vielmehr auf Art. 33 II GG (Stichwort: "Befähigung")und das sollte in der Tat bekannt sein sollte, genau aus dem Grund weicht der Staat eben auch nicht von den als zwingend ausgeschriebenen Kriterien ab. Und ja, das darf man durchaus als lächerlich bezeichnen, dass Juristen das nicht von sich aus bekannt ist. Erst recht, wenn man in den öD und dabei typischerweise auch verbeamtet werden will, sollte man den Kernvorschriften vertraut sein, insbesondere aufgrund der großen Formalisierung des BeamtenR.
Achso, jemand mit 15.99 ist nicht "befähigt", aber jemand mit 16.00. Da sitzt jemand, der diese Grenze und Kriterien steif festlegt und das ist nicht Bürokratie, sondern "Befähigung". Ihr glaubt auch an die Mar, dass die juristischen Examina fair sind und Kompetenzen widerspiegeln, weil ich Tierhalterhaftung so großartig kann. OK, danke. Viel Erfolg weiterhin und an die Leute mit Vernunft, lasst Euch nicht einreden, wann eine Befähigung vorläge, nur weil XY dies so festlegt. Ich denke diese Diskussion hat hier ihr Ende für mich erreicht.
Irgendwo muss man halt eine Grenze ziehen. Zieht man die bei 16 Punkten, regen sich natürlich die Leute mit 15,9 Punkten auf. Zieht man die Grenze bei 15,5 Punkten regen sich eben die mit 15,4 Punkten auf.
Dass die Examensnote das juristische Können nicht ansatzweise so genau widerspiegeln wie es diese Anforderungsprofile suggerieren, ist eine Binsenweisheit. Das ändert aber ja nichts daran, dass man als staatlicher Arbeitgeber, der an Art. 33 Abs. 2 und auch Art. 3 GG gebunden ist, nicht einfach im Einzelfall sagen kann: Für Bewerber XY machen wir jetzt mal eine Ausnahme. Wenn das Anforderungsprofil so festgelegt ist, muss es auch gelten. Sonst ertrinken die Verwaltungsgerichte bald neben Asyl- auch noch in Konkurrentenklagen.
Das sagt natürlich auch gar nichts darüber aus, ob nicht der Bewerber mit 13 Punkten den speziellen Job vielleicht in der Praxis besser machen würde als der Bewerber mit 18 Punkten. Vielleicht würde auch ein Bewerber mit einem Master in Wirtschaftsjura den Job von allen am besten machen. Das wird man nur nie erfahren, weil von den dreien nur derjenige mit 18 Punkten überhaupt das vorher (!) festgelegte Anforderungsprofil erfüllt.
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