13.10.2024, 20:29
(13.10.2024, 16:20)NewNRW24 schrieb: Was passiert, wenn die Berufung ggn das erstinstanzliche Urteil unzulässig war?
So wie ich es verstanden habe, wird die Berufung durch das Revgericht aufgehoben und als unzulässig verworfen. Heißt das, dass erstinstanzliche Urteil dann wieder gilt? Also die dort verhängte Strafe?
Und das hieße dann, dass man eig nur Revision ggn ein Berufungsurteil einlegt, wenn der Rechtsfolgenausspruch erstinstanzlich für den Angeklagten günstiger war, oder?
Das ist etwas pauschalisiert. Du kannst dann Revision einlegen, wenn du diese für begründet hältst. Dabei kannst du sie ja auch auf den Rechtsfolgen- bzw. Strafausspruch begrenzen. Es heißt im Übrigen ja auch nicht, dass nur, weil das erstinstanzliche Urteil "besser" für den Mandanten war (aus Verteidigerperspektive) und die Aufhebung durch die Berufungsinstanz "nachteilig", dass damit auch das erstinstanzliche Urteil rechtsfehlerfrei war, ggf. wurde auch etwas wesentliches falsch beurteilt und damit ist eine ganz andere Entscheidung notwendig oder jedenfalls eine andere Rechtsauffassung der Entscheidungsfindung zugrunde zu legen. Zur Folge der begründeten Revision gilt: §§ 353 f. StPO (siehe unten).
(13.10.2024, 16:20)NewNRW24 schrieb: Und unter welchen Voraussetzungen, wird ein Berufungsurteil aufgehoben und das Verfahren eingestellt? Wie bei Revisionen ggn erstinstanzliche Urteile? Also zB fehlender Strafantrag, fehlende Anklage etc?
Die Revision gegen erstinstanzliche Urteile, gegen die grundsätzlich die Berufung zulässig ist, ist die sog. Sprungrevision, § 335 StPO. Mit Ausnahme der Umgehung der Berufungsinstanz ist das Verfahren im Übrigen genau so wie, wenn die Revision gegen ein Berufungsurteil eingelegt würde, § 335 II StPO.
(13.10.2024, 16:20)NewNRW24 schrieb: Und bei Vorliegen von Verfahrens oder Sachrügen wird das Berufungsurteil aufgehoben und zur erneuten Entscheidung und Verhandlung zurückverwiesen?
Und an welcher Stelle wird geprüft, ob das Berufungsgericht seine Strafgewalt überschritten hat und was ist die Rechtsfolge?
Der Prüfungsmaßstab des Revisionsgerichtes folgt aus §§ 337, 352 StPO.
Wenn ein Revisionsgrund vorliegt und damit die Revision für begründet erachtet wird, hebt das Revisionsgericht das angefochtene Urteil auf, § 353 I StPO. Auch aufgehoben werden die im angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Feststellungen, sofern sie durch die Gesetzesverletzungen betroffen sind, wegen derer das Urteil aufgehoben wird, § 353 II StPO.
Ob das Revisionsgericht selbst zu entscheiden hat, folgt aus § 354 I, Ia, Ib StPO. Im Übrigen ist nach § 354 II StPO die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichts, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen.
Ob das Berufungsgericht bei der Strafzumessung fehlerhaft agiert hat, ist eine Frage, der die rechtsfehlerfreie Anwendung der §§ 46 ff. StGB zugrunde liegt. Dabei kann natürlich das Revisionsgericht prüfen, ob diese Normen rechtsfehlerhaft angewendet wurden oder auf Basis der im angefochtenen Urteil zu findenden Feststellungen des Berufungs- oder Tatgerichtes rechtsfehlerhafte Schlüsse gezogen wurden. Es kann auch prüfen, ob die Erhebung der zugrunde gelegten Feststellungen ggf. rechtsfehlerhaft erfolgten oder ggf. Beweisverwertungsverbote missachtet wurden und daher eine andere Entscheidung geboten gewesen wäre. Eigene Tatsachenermittlungen darf das Revisionsgericht jedoch nicht durchführen; daher wird es - sofern es die bislang angegebenen Feststellungen, die der getroffenen Entscheidung zugrunde gelegt wurden, nicht für ausreichend und daher rechtsfehlerhaft erachtet - die Entscheidung aufheben und an das Berufungs- oder Tatgericht zur weiteren Tatsachenermittlung unter Maßgabe der Revisionsentscheidung zurückverweisen.
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