07.10.2024, 21:17
Der Tatbestand des Urteils basiert ja auf Vortrag der Parteien. Was mache ich aber, wenn die Parteien Daten (kalendarische) falsch angeben? Und zwar so, dass es erkennbar falsch ist? Bsp: Beklagter behauptet der Kläger habe nicht rechtzeitig geleistet/geliefert. Es sei der 49. KW 2023 vereinbart gewesen, jetzt wurde nachträglich das aber auf 7. KW 2023 verschoben. Auch das habe nicht geklappt, der Kläger habe erst in der 13. KW 2023 geleistet
Da wird wahrscheinlich eher die 49. KW 2022 vereinbart gewesen sein, weil ansonsten ergibt es ja keinen Sinn, dass der Beklagte sich über nicht rechtzeitige Leistungen beschwert und auch die Verlegungen.
Darf man in den Fällen widersprüchlicher Angaben das entsprechend selbst ändern, wenn sich aus dem Kontext + den Anlagen der Parteien ergibt, dass ein anderes Jahr gemeint ist? -> § 319 I ZPO wäre das ja entsprechend, nur eben "präventiv" und daher ohne Beschluss darüber.
Da wird wahrscheinlich eher die 49. KW 2022 vereinbart gewesen sein, weil ansonsten ergibt es ja keinen Sinn, dass der Beklagte sich über nicht rechtzeitige Leistungen beschwert und auch die Verlegungen.
Darf man in den Fällen widersprüchlicher Angaben das entsprechend selbst ändern, wenn sich aus dem Kontext + den Anlagen der Parteien ergibt, dass ein anderes Jahr gemeint ist? -> § 319 I ZPO wäre das ja entsprechend, nur eben "präventiv" und daher ohne Beschluss darüber.
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ZU Tatbestand bei offensichtlich falschen Daten im Parteivortrag - von RefNdsOL - 07.10.2024, 21:17
RE: ZU Tatbestand bei offensichtlich falschen Daten im Parteivortrag - von Praktiker - 07.10.2024, 22:10
RE: ZU Tatbestand bei offensichtlich falschen Daten im Parteivortrag - von RefNdsOL - 07.10.2024, 22:44
RE: ZU Tatbestand bei offensichtlich falschen Daten im Parteivortrag - von Praktiker - 08.10.2024, 08:58









