06.10.2024, 20:37
Hallo,
eigentlich ist meine aktuelle Akte/Urteil fertig, allerdings rätsle ich noch über die vorläufige Vollstreckbarkeit.
Der Beklagte wird zu einer vertretbaren Handlung verurteilt.
1) In welcher Höhe gebe ich denn die Sicherheitsleistung an? Das muss ich ja mWn konkret machen, wenn es ein Fall des § 709 S. 1 ZPO ist oder entfällt eine vorläufige Vollstreckbarkeit für die vertretbare Handlung und wäre die erst zu tenorieren, wenn der Antrag nach § 887 I ZPO bzw. § 887 II ZPOgestellt wird? Weil nur darüber kann das ja überhaupt vollstreckt werden?!
Für die Kosten tenoriere ich in jedem Fall, das ist klar
Dann wäre das ja ein Fall des § 708 Nr. 11 Alt. 2 ZPO, wenn wg. der Hauptsache kein vollstreckbarer Inhalt besteht.
3) Streitwertbeschluss: Da kann man sich bei der Festsetzung des Streitwertes durchaus an den von den Parteien vorgebrachten Werten orientieren, oder - solange die nicht völlig unplausibel erscheinen? Es sind ja recht großzügige Grenzen (bis 2000 und dann bis 3000 EUR bspw.) und dann das nach Ermessen unter Berücksichtigung der Parteivorträge festsetzen.
eigentlich ist meine aktuelle Akte/Urteil fertig, allerdings rätsle ich noch über die vorläufige Vollstreckbarkeit.
Der Beklagte wird zu einer vertretbaren Handlung verurteilt.
1) In welcher Höhe gebe ich denn die Sicherheitsleistung an? Das muss ich ja mWn konkret machen, wenn es ein Fall des § 709 S. 1 ZPO ist oder entfällt eine vorläufige Vollstreckbarkeit für die vertretbare Handlung und wäre die erst zu tenorieren, wenn der Antrag nach § 887 I ZPO bzw. § 887 II ZPOgestellt wird? Weil nur darüber kann das ja überhaupt vollstreckt werden?!
Für die Kosten tenoriere ich in jedem Fall, das ist klar
Dann wäre das ja ein Fall des § 708 Nr. 11 Alt. 2 ZPO, wenn wg. der Hauptsache kein vollstreckbarer Inhalt besteht.
3) Streitwertbeschluss: Da kann man sich bei der Festsetzung des Streitwertes durchaus an den von den Parteien vorgebrachten Werten orientieren, oder - solange die nicht völlig unplausibel erscheinen? Es sind ja recht großzügige Grenzen (bis 2000 und dann bis 3000 EUR bspw.) und dann das nach Ermessen unter Berücksichtigung der Parteivorträge festsetzen.
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Vorl. Vollstreckbarkeit/Sicherheitsleistung Höhe bei vertretbarer Handlung - von RefNdsOL - 06.10.2024, 20:37
RE: Vorl. Vollstreckbarkeit/Sicherheitsleistung Höhe bei vertretbarer Handlung - von Praktiker - 06.10.2024, 21:06
RE: Vorl. Vollstreckbarkeit/Sicherheitsleistung Höhe bei vertretbarer Handlung - von RefNdsOL - 06.10.2024, 21:15
RE: Vorl. Vollstreckbarkeit/Sicherheitsleistung Höhe bei vertretbarer Handlung - von Praktiker - 06.10.2024, 22:03
RE: Vorl. Vollstreckbarkeit/Sicherheitsleistung Höhe bei vertretbarer Handlung - von RefNdsOL - 06.10.2024, 22:22
RE: Vorl. Vollstreckbarkeit/Sicherheitsleistung Höhe bei vertretbarer Handlung - von Praktiker - 07.10.2024, 05:49