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Prüfungsort der Rechtskraft
Praktiker
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#7
04.10.2024, 12:37
Genau, die Abwägung des Gesetzgebers ging dahin, nach 322 I nur die Entscheidung über den Streitgegenstand in Rechtskraft erwachsen zu lassen, um es der Parteiautonomie zu überlassen, ob nach 256 II Weiteres herbeigeführt wird. Und das gilt dann eben ganz parallel für 322 II.

Wie man den Antrag genau fasst, muss man schauen. Wird mit einer Forderung aus Kaufvertrag aufgerechnet, so könnte der Kläger die Feststellung beantragen, dass der Kaufvertrag unwirksam ist, das wäre eine Zwischenfeststellungsklage. Er könnte aber, wenn der Beklagte sich einer betragsmäßig über die Klageforderung hinausgehenden Gegenforderung berühmt, wohl auch beantragen, dass dem Beklagten kein weitergehender Anspruch aus dem Kaufvertrag zusteht - das wäre aber wohl keine Zwischenfeststellungsklage mehr, sondern gewöhnliche (negative) Feststellungsklage.

Edit: Davon hängt dann ab, wo die neue Klage des Beklagten auf den Restbetrag scheitert: im ersten Fall scheint mir die Klage zulässig, weil nicht über den selben Streitgegenstand schon entschieden ist - aber unbegründet, weil die Unwirksamkeit des Kaufvertrages als Vorfrage schon bindend feststeht. Im zweiten Fall mag man die Klage schon für unzulässig halten, weil über das kontradiktorische Gegenteil bereits entschieden ist, aber hier kann man wohl Vieles vertreten...
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.10.2024, 12:55 von Praktiker.)
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Prüfungsort der Rechtskraft - von Iamy - 03.10.2024, 16:24
RE: Prüfungsort der Rechtskraft - von RefNdsOL - 03.10.2024, 16:57
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