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Prüfungsort der Rechtskraft
Praktiker
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#5
04.10.2024, 11:23
(03.10.2024, 21:28)RefNdsOL schrieb:  Gut, das stimmt. Das ist zwar für mich auch in Teilen nachvollziehbar, weil eben über die Aufrechnung ja nach § 322 II ZPO nur bis zur Höhe in der sie geltend gemacht wird entschieden wird.

Allerdings ergibt es für mich insofern keinen Sinn, weshalb denn dann trotzdem die "restlichen" 2000 EUR der Forderung einklagen können sollte? Denn wenn die begründet wären, dann hätte doch das Prozessgericht des Vorprozesses einfach "diese" 2000 EUR zur Aufrechnung anerkannt. Schließlich ist es ja die gleiche Forderung; es geht nur um die Höhe der Forderung. Kennst du @Praktiker, dafür zufällig eine sinnvolle Begründung? Allein der Wortlaut des § 322 II ZPO? 

Soweit ich bislang mal dazu in Literatur geschaut habe, ist sich selbst die Literatur weitgehend einig, dass der Wortlaut des § 322 II ZPO halt komplett unbefriedigend ist, weil er einen kleineren Anwendungsbereich suggeriere als es der Praxis entspreche.

Beim Wortlaut ist vor allem das Problem, dass nur das Nichtbestehen der Gegenforderung genannt ist, erst Recht aber das Nichtmehrbestehen in Folge wirksamer Aufrechnung gemeint ist.

Was die Teilbeträge angeht, würde ich es so herleiten:
322 I regelt Klage und Widerklage.

Anstatt widerklagend, kann eine Gegenforderung aber auch durch Aufrechnung in den Rechtsstreit eingebracht werden. Für diesen Fall, in dem die Forderung an sich nicht eingeklagt wird, erstreckt Absatz 2 die Rechtskraft.

Aber das geht eben nicht weiter als nach Absatz 1. Wenn ich gegen eine Klageforderung von 2.000 Euro Widerklage erhebe und nur 2.000 Euro geltend mache, obwohl die Gegenforderung 4.000 Euro beträgt, dann würde wegen der Teilwiderklage auch nur die Entscheidung über 2.000 Euro in Rechtskraft erwachsen und insbesondere nicht die Vorfrage, ob die ganze Forderung dem Grunde nach überhaupt besteht. Wenn der Kläger das erzwingen will, muss er nämlich Zwischenfeststellungsklage erheben.

Wenn das aber nach Absatz 1 so ist, dann erst Recht, wenn die Gegenforderung gar nicht Streitgegenstand war, sondern nur mit ihr aufgerechnet wurde. Was für den die Klageforderung übersteigenden Teil gilt, kann auch dann nur rechtskräftig festgestellt werden, wenn Feststellungsantrag gestellt wird.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.10.2024, 11:24 von Praktiker.)
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Prüfungsort der Rechtskraft - von Iamy - 03.10.2024, 16:24
RE: Prüfungsort der Rechtskraft - von RefNdsOL - 03.10.2024, 16:57
RE: Prüfungsort der Rechtskraft - von Praktiker - 03.10.2024, 21:06
RE: Prüfungsort der Rechtskraft - von RefNdsOL - 03.10.2024, 21:28
RE: Prüfungsort der Rechtskraft - von Praktiker - 04.10.2024, 11:23
RE: Prüfungsort der Rechtskraft - von RefNdsOL - 04.10.2024, 12:03
RE: Prüfungsort der Rechtskraft - von Praktiker - 04.10.2024, 12:37


 

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