03.10.2024, 16:57
Im ersten Fall: Klage über 2000 EUR. Aufrechnung mit 4000 EUR erklärt, aber trotzdem Klagebeitrag iHv 2000 EUR zugesprochen.
Hier folgt aus § 322 II ZPO, dass das Gericht rechtskräftig festgestellt, dass der Beklagte die behauptete Forderung nicht hat, undzwar überhaupt nicht. Denn sonst wäre jedenfalls ein Teil aufgerechnet worden.
Wenn der Beklagte jetzt selbst seine im Vorprozess im Wege der Aufrechnung geltend gemachte Forderung einklagen will, dann steht die rechtskräftige Entscheidung über die Forderung durch den Vorprozess dem entgegen (= wegen § 322 II ZPO erstreckt sich die materielle Rechtskraft eben über den Tenor, § 322 I ZPO, hinaus auch auf die im Wege der Aufrechnung geltend gemachte Forderung). Sofern es sich also um dieselbe Forderung handelt, ist die Klage wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig. Entgegenstehende (materielle) Rechtskraft ist immer eine Frage der Zulässigkeit. Deswegen macht es ja auch einen Unterschied, ob ein Prozess- oder ein Sachurteil ergeht; denn ersteres entfaltet lediglich formelle Rechtskraft und steht damit einer erneuten Klage nicht entgegen, das Sachurteil hingegen entfaltet auch materielle Rechtkraft, § 322 I ZPO, sodass eine weiter Klage wegen des gleichen Anspruchs/Streitgegenstands wegen entgegenstehender materieller Rechtskraft unzulässig ist.
Im zweiten Fall: Klage über 2000 EUR, Beklagte erklärt Aufrechnung mit 4000 EURO, Klageforderung erlischt wegen § 389 BGB. Dann hat das Gericht im Rahmen seiner Entscheidungsfindung ja nur darüber entschieden und festgestellt, die vom Beklagten behauptete Forderung besteht und zwar jedenfalls in der Höhe von 2000 EUR.
Wenn der Beklagte jetzt in einem neuen Prozess die übrigen 2000 EUR geltend machen will, dann steht dem jetzt ja keine Rechtskraft entgegen, denn es wurde nur über die ersten 2000 EUR rechtskräftig nach § 322 II ZPO entschieden. Allerdings ist das jetzt natürlich eine Frage der Begründetheit, ob der Beklagte und jetzt Kläger denn die behauptete Forderung iHv weiteren 2000 EUR hat. Im vorherigen Prozess wurde ja nur festgestellt, dass sie jedenfalls in Höhe der ersten 2000 EUR bestand.
Hier folgt aus § 322 II ZPO, dass das Gericht rechtskräftig festgestellt, dass der Beklagte die behauptete Forderung nicht hat, undzwar überhaupt nicht. Denn sonst wäre jedenfalls ein Teil aufgerechnet worden.
Wenn der Beklagte jetzt selbst seine im Vorprozess im Wege der Aufrechnung geltend gemachte Forderung einklagen will, dann steht die rechtskräftige Entscheidung über die Forderung durch den Vorprozess dem entgegen (= wegen § 322 II ZPO erstreckt sich die materielle Rechtskraft eben über den Tenor, § 322 I ZPO, hinaus auch auf die im Wege der Aufrechnung geltend gemachte Forderung). Sofern es sich also um dieselbe Forderung handelt, ist die Klage wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig. Entgegenstehende (materielle) Rechtskraft ist immer eine Frage der Zulässigkeit. Deswegen macht es ja auch einen Unterschied, ob ein Prozess- oder ein Sachurteil ergeht; denn ersteres entfaltet lediglich formelle Rechtskraft und steht damit einer erneuten Klage nicht entgegen, das Sachurteil hingegen entfaltet auch materielle Rechtkraft, § 322 I ZPO, sodass eine weiter Klage wegen des gleichen Anspruchs/Streitgegenstands wegen entgegenstehender materieller Rechtskraft unzulässig ist.
Im zweiten Fall: Klage über 2000 EUR, Beklagte erklärt Aufrechnung mit 4000 EURO, Klageforderung erlischt wegen § 389 BGB. Dann hat das Gericht im Rahmen seiner Entscheidungsfindung ja nur darüber entschieden und festgestellt, die vom Beklagten behauptete Forderung besteht und zwar jedenfalls in der Höhe von 2000 EUR.
Wenn der Beklagte jetzt in einem neuen Prozess die übrigen 2000 EUR geltend machen will, dann steht dem jetzt ja keine Rechtskraft entgegen, denn es wurde nur über die ersten 2000 EUR rechtskräftig nach § 322 II ZPO entschieden. Allerdings ist das jetzt natürlich eine Frage der Begründetheit, ob der Beklagte und jetzt Kläger denn die behauptete Forderung iHv weiteren 2000 EUR hat. Im vorherigen Prozess wurde ja nur festgestellt, dass sie jedenfalls in Höhe der ersten 2000 EUR bestand.
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Prüfungsort der Rechtskraft - von Iamy - 03.10.2024, 16:24
RE: Prüfungsort der Rechtskraft - von RefNdsOL - 03.10.2024, 16:57
RE: Prüfungsort der Rechtskraft - von Praktiker - 03.10.2024, 21:06
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RE: Prüfungsort der Rechtskraft - von Praktiker - 04.10.2024, 11:23
RE: Prüfungsort der Rechtskraft - von RefNdsOL - 04.10.2024, 12:03
RE: Prüfungsort der Rechtskraft - von Praktiker - 04.10.2024, 12:37