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Beschwerde Prüfungsumfang
RefNdsOL
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Themen: 19
Registriert seit: May 2024
#5
02.10.2024, 15:45
Das Unterforum heißt in der Tat auch Strafrechtsstation, daher mea culpa, insbesondere war mir mangels bislang vertiefter Auseinandersetzung mit dem Strafprozessrecht nicht das gesonderte Rechtsmittel der Beschwerde neben der sofortigen Beschwerde bekannt.

mE folgt im Ergebnis jedoch aus § 308 II StPO, das auch im strafprozessualen Beschwerdeverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz (sog. Inquisitionsmaxime) gilt und auch das Beschwerdegericht eben Ermittlungen anordnen oder Vernehmungen vornehmen kann. Aus letzterem, das heißt aus § 308 II StPO folgt damit wiederum, dass das Beschwerdegericht im strafprozessualen Beschwerdeverfahren eben eine Tatsacheninstanz darstellt.

Das Beschwerdegericht prüft dementsprechend, ob die Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, rechtmäßig ergangen ist. Dazu kann es aber wegen vorgenannten Absatzes, § 308 II StPO, eben auch selbst neu ermitteln und Tatsachen erheben. Es findet also gerade nicht wie einem Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren die ausschließliche Prüfung von Rechtsfehlern statt unter Zugrundelegung der in den vorherigen Instanzen festgestellten Tatsachen.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.10.2024, 15:50 von RefNdsOL.)
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Nachrichten in diesem Thema
Beschwerde Prüfungsumfang - von c a r - 02.10.2024, 10:34
RE: Beschwerde Prüfungsumfang - von RefNdsOL - 02.10.2024, 10:54
RE: Beschwerde Prüfungsumfang - von NewNRW24 - 02.10.2024, 11:39
RE: Beschwerde Prüfungsumfang - von c a r - 02.10.2024, 15:10
RE: Beschwerde Prüfungsumfang - von RefNdsOL - 02.10.2024, 15:45
RE: Beschwerde Prüfungsumfang - von c a r - 06.10.2024, 12:17


 

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