02.10.2024, 10:54
Ich gehe mal davon aus, dass du mit Beschwerde die sofortige Beschwerde nach der ZPO meinst:
Die seriöseste Quelle als Jurist: Das Gesetz.
Vergleiche § 571 II 1 ZPO und § 520 III 1 Nr. 3 ZPO.
Kurz: Ja, sofern das entscheidende Gericht der Entscheidung nicht selbst abhilft und die Entscheidung dem Beschwerdegericht vorgelegt wird, agiert dieses - sofern die sofortige Beschwerde für zulässig erachtet wird, § 572 II ZPO - als neue Tatsacheninstanz.
Das der Revision ähnliche Rechtsmittel, das du suchst, ist die Rechtsbeschwerde, die unter den Voraussetzungen des § 574 ZPO zulässig ist und in der Tat ausschließlich Rechtsfehler umfasst, § 576 ZPO.
Die seriöseste Quelle als Jurist: Das Gesetz.
Vergleiche § 571 II 1 ZPO und § 520 III 1 Nr. 3 ZPO.
Kurz: Ja, sofern das entscheidende Gericht der Entscheidung nicht selbst abhilft und die Entscheidung dem Beschwerdegericht vorgelegt wird, agiert dieses - sofern die sofortige Beschwerde für zulässig erachtet wird, § 572 II ZPO - als neue Tatsacheninstanz.
Das der Revision ähnliche Rechtsmittel, das du suchst, ist die Rechtsbeschwerde, die unter den Voraussetzungen des § 574 ZPO zulässig ist und in der Tat ausschließlich Rechtsfehler umfasst, § 576 ZPO.
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Beschwerde Prüfungsumfang - von c a r - 02.10.2024, 10:34
RE: Beschwerde Prüfungsumfang - von RefNdsOL - 02.10.2024, 10:54
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