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  5. Frage zur Erbengemeinschaft
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Frage zur Erbengemeinschaft
RefNdsOL
Senior Member
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Beiträge: 471
Themen: 16
Registriert seit: May 2024
#4
26.09.2024, 18:05
(26.09.2024, 13:15)ZivilRDDorf schrieb:  Hallo,

ich stehe gerade bei folgender Frage irgendwie auf dem Schlauch: 

Nehmen wir an, A, B und C bilden die Erbengemeinschaft für den Nachlass des E. Zum Nachlass gehört ein Haus, dessen Dach unbedingt saniert werden muss. Jetzt verstehe ich ja, dass hier ein Mehrheitsbeschluss wegen § 2038 I 2 BGB nicht notwendig ist, A also beispielsweise selbst entscheiden kann und die Erbengemeinschaft als solche nicht rechtsfähig ist. Aber wer würde denn jetzt genau rechtlich verpflichtet werden, würde A einen Werkvertrag mit K wegen der Reparatur des Dachs abschließen? Und was wäre, wenn B und C dem ausdrücklich widersprechen?

Vielen Dank im Voraus!

Die Erbengemeinschaft ist eine nicht-rechtsfähige Gesamthandsgemeinschaft. Das heißt insbesondere, dass du hier stets unterscheiden musst, das bekannt rechtliche Können (im Außenverhältnis) und das rechtliche Dürfen (im Innenverhältnis). Die Vertretungsmacht des einzelnen Miterben richtet sich im Außenverhältnis nach der im Innenverhältnis bestehenden Verwaltungsbefugnis, §§ 2038 I, II, 745 ff. BGB. Soll heißen nach § 2038 I 1 verwalten die Erben die Erbengemeinschaft grundsätzlich gemeinschaftlich, § 2038 I 2 Alt. 2 sieht von diesem Grundsatz für die notwendigen Verwaltungsmaßnahmen eine Ausnahme vor, dass jeder Miterbe darüber allein entscheiden kann. Neben der Verwaltungsbefugnis regelt § 2038 BGB eben nach oben genanntem gleichzeitig auch die Vertretungsmacht der einzelnen Erben, sodass im Fall des § 2038 I 2 Alt. 2 BGB im Fall der notwendigen Verwaltungsmaßnahme (= hier Erhaltungsmaßnahme) ein Miterbe allein das Verpflichtungsgeschäft abschließen kann. 

Sofern dabei für den Erklärungsempfänger, d.h. Vertragspartner des Verpflichtungsgeschäftes ersichtlich ist, dass der Erklärende für eine Erbengemeinschaft agiert, werden alle Mitglieder der Erbengemeinschaft durch das Verpflichtungsgeschäft betroffen. Da die Erbengemeinschaft selbst nicht rechtsfähig ist, ist diese nicht betroffen, sondern eben nur die einzelnen Miterben.

Ein Widerspruch der anderen Miterben kann m Fall der ordnungsgemäßen Verwaltung maßgeblich, denn dann ist nach § 2038 I, II i.V.m. § 745 I BGB eine Stimmenmehrheit im Innen- und damit auch Außenverhältnis notwendig. Allein im Fall der außergewöhnlichen Maßnahme kann nach § 2038 I 1 BGB ein einstimmiger Beschluss notwendig sein (-> gemeinschaftliche Verwaltungsbefugnis). Da ist dann ein solcher Widerspruch oder versagte Zustimmung in jedem Fall erheblich.

Im Fall der fehlenden Vertretungsmacht gelten die allgemeinen Regeln der Stellvertretung, insbesondere §§ 177 I, 179 BGB.
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Frage zur Erbengemeinschaft - von ZivilRDDorf - 26.09.2024, 13:15
RE: Frage zur Erbengemeinschaft - von nachdenklich - 26.09.2024, 15:03
RE: Frage zur Erbengemeinschaft - von FragenüberFragen - 26.09.2024, 17:26
RE: Frage zur Erbengemeinschaft - von RefNdsOL - 26.09.2024, 18:05


 

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