26.09.2024, 17:26
(26.09.2024, 15:03)nachdenklich schrieb: Puh, Erbrecht war nie meine Stärke :D
Aber ich denke einfach mal: Das wäre doch der klassische Fall der Notverwaltung. Ein Widerspruch der anderen Miterben ist doch dann irrelevant. A muss im Rahmen des Abschlusses des WV klar machen, dass er nicht für sich, sondern im Namen der Erbengemeinschaft das Geschäft abschließt. Sowas ist in der Notverwaltung zulässig und im Innenverhätlnis werden dann die anderen Miterben mitverpflichtet und A kann von diesen auch im Innenverhältnis Ausgleich verlangen?
Edit: du hast doch Beck-Online Zugang. Da gibt es doch bestimmt vieles zu diesem Thema. Hört sich jetzt für mich sehr nach Standard an.
Das verstehe ich nun aber nicht ganz: im Namen der Erbengemeinschaft kann man doch nicht handeln, wenn sie nicht rechtsfähig ist? Und inwiefern soll A Ausgleich verlangen können im Innenverhältnis, wenn er doch alle anderen Miterben wirksam verpflichten kann?
Ich glaube, man handelt einfach für die anderen Miterben und verpflichtet allein diese. Der Werkvertrag käme also mit allen dreien zustande. Wo die Erbengemeinschaft nur aufschlägt, ist bei der Haftung. Nur die Erbmasse als Sondervermögen haftet, nicht das Privatvermögen der Miterben. Aber, wie gesagt, nur meine Überlegung.
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