26.09.2024, 15:03
Puh, Erbrecht war nie meine Stärke :D
Aber ich denke einfach mal: Das wäre doch der klassische Fall der Notverwaltung. Ein Widerspruch der anderen Miterben ist doch dann irrelevant. A muss im Rahmen des Abschlusses des WV klar machen, dass er nicht für sich, sondern im Namen der Erbengemeinschaft das Geschäft abschließt. Sowas ist in der Notverwaltung zulässig und im Innenverhätlnis werden dann die anderen Miterben mitverpflichtet und A kann von diesen auch im Innenverhältnis Ausgleich verlangen?
Edit: du hast doch Beck-Online Zugang. Da gibt es doch bestimmt vieles zu diesem Thema. Hört sich jetzt für mich sehr nach Standard an.
Aber ich denke einfach mal: Das wäre doch der klassische Fall der Notverwaltung. Ein Widerspruch der anderen Miterben ist doch dann irrelevant. A muss im Rahmen des Abschlusses des WV klar machen, dass er nicht für sich, sondern im Namen der Erbengemeinschaft das Geschäft abschließt. Sowas ist in der Notverwaltung zulässig und im Innenverhätlnis werden dann die anderen Miterben mitverpflichtet und A kann von diesen auch im Innenverhältnis Ausgleich verlangen?
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