25.09.2024, 10:52
Na ja, ich nehme mal stark an, dass die Prüfer für die Korrektur der Klausuren auch nicht übermäßig kompensiert werden, sicherlich besser als Uni-Korrekturass. aber sicherlich nicht außergewöhnlich, zudem machen die das in aller Regel nebenberuflich. Als Korrektor von Probeklausuren und auch der Sichtung der Korrektur meines eigenen Examens kann ich dir sagen, dass auch Korrekturen schriftlicher Leistungen nicht derart objektiv sind. Schriftbild, Formulierungen, Satzbau, Struktur beeinflusst alles subtil mit die Wahrnehmung der Leistung und damit auch die Bewertung. Genau so wie womöglich die Flüssigkeit eines Vortrages einer mündlichen Prüfungsleistung und das Auftreten/Erscheinungsbild die Bewertung einer mündlichen Leistung bei gleichem Inhalt beeinflusst.
Zudem halte ich es stets auch außerhalb der juristischen Welt für äußerst fragwürdig, wenn die Klausur als Prüfungsformat hoch gelobt und die mündliche Leistungserbringung kleingemacht wird. M.E. zeugt gerade die spontane Fähigkeit auf eine fachliche Aufgabenstellung reagieren und eine Lösung entwickeln zu können von einem tiefgehenden Verständnis; denn man hat das entsprechende Prüfungsgebiet derart erfasst, dass man auch bei unbekannter Fragestellung unmittelbar die wesentlichen Punkte erkennt und dabei auch direkt differenzieren kann, welche problematisch sind und welche nicht. Dass man in der Klausur auch nicht viel Zeit hat, weil man sonst nicht fertig wird, ist insofern nicht vergleichbar, dass es trotzdem im Vergleich mehr Zeit ist und nicht der Druck der "awkward silence" / des Wartens auf die Antwort dazukommt. Zudem prüft die mündliche Leistungserbringung auch die Fähigkeit überhaupt mündlich eine Lösung gegenüber deutlich erfahreneren Prüfern/Berufsträgern zu präsentieren. Etwas das gerade zum Berufseinstieg durchaus nicht ungewöhnlich ist und daher ist es durchaus sinnig, dass auch diese Fähigkeit geprüft wird.
Schließlich kann in D der Kandidat nach erfolgreicher ZJS unmittelbar auch als Richter eingestellt werden und dabei ggf. auch allein eine Güteverhandlung mit ggf. anwaltlich vertretenen Parteien durchführen können oder als Beisitzer / Berichterstatter den restlichen Kammermitgliedern Lösungsvorschläge vortragen können. Auch als RA ist diese Fähigkeit nicht unerheblich.
Zudem halte ich es stets auch außerhalb der juristischen Welt für äußerst fragwürdig, wenn die Klausur als Prüfungsformat hoch gelobt und die mündliche Leistungserbringung kleingemacht wird. M.E. zeugt gerade die spontane Fähigkeit auf eine fachliche Aufgabenstellung reagieren und eine Lösung entwickeln zu können von einem tiefgehenden Verständnis; denn man hat das entsprechende Prüfungsgebiet derart erfasst, dass man auch bei unbekannter Fragestellung unmittelbar die wesentlichen Punkte erkennt und dabei auch direkt differenzieren kann, welche problematisch sind und welche nicht. Dass man in der Klausur auch nicht viel Zeit hat, weil man sonst nicht fertig wird, ist insofern nicht vergleichbar, dass es trotzdem im Vergleich mehr Zeit ist und nicht der Druck der "awkward silence" / des Wartens auf die Antwort dazukommt. Zudem prüft die mündliche Leistungserbringung auch die Fähigkeit überhaupt mündlich eine Lösung gegenüber deutlich erfahreneren Prüfern/Berufsträgern zu präsentieren. Etwas das gerade zum Berufseinstieg durchaus nicht ungewöhnlich ist und daher ist es durchaus sinnig, dass auch diese Fähigkeit geprüft wird.
Schließlich kann in D der Kandidat nach erfolgreicher ZJS unmittelbar auch als Richter eingestellt werden und dabei ggf. auch allein eine Güteverhandlung mit ggf. anwaltlich vertretenen Parteien durchführen können oder als Beisitzer / Berichterstatter den restlichen Kammermitgliedern Lösungsvorschläge vortragen können. Auch als RA ist diese Fähigkeit nicht unerheblich.
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Willkür der mündlichen Prüfung - von r.schm - 25.09.2024, 09:41
RE: Willkür der mündlichen Prüfung - von g3rn3gr0s - 25.09.2024, 09:52
RE: Willkür der mündlichen Prüfung - von Friedman - 25.09.2024, 20:22
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RE: Willkür der mündlichen Prüfung - von NRWBär - 26.09.2024, 09:15
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