20.09.2024, 16:24
Die Stammdienststelle dürfte m. E. meinen, dass ein Unfall bei einer Polizeifahrt in der Verwaltungsstation keinen Arbeitsunfall darstellt, d.h. einen Unfall eines Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII), und zwar im Ergebnis unabhängig davon, ob du als Referendar gemäß § 2 SGB VII kraft Gesetzes versichert bist oder für dich Versicherungsfreiheit nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII besteht, weil für dich nach den landesrechtlichen Regelungen beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften oder entsprechende Grundsätze gelten (dann vgl. § 31 Abs. 1 BeamtVG: "in Ausübung des Dienstes")
Nachrichten in diesem Thema
Nachholung Polizeifahrt Versicherungsschutz - von BWLJ - 18.09.2024, 12:07
RE: Nachholung Polizeifahrt Versicherungsschutz - von Litigation Goddess - 20.09.2024, 16:24
RE: Nachholung Polizeifahrt Versicherungsschutz - von Freidenkender - 20.09.2024, 17:09