19.09.2024, 08:03
(18.09.2024, 21:50)RefNdsOL schrieb:(18.09.2024, 21:37)Praktiker schrieb: Klar, man kann auch für sofort anmahnen. Finden die Kunden halt möglicherweise nicht so toll. Außerdem ist der Aufwand, den Verzugszinsen für drei Tage nachzulaufen, allenfalls dann sinnvoll, wenn ohnehin geklagt werden muss - wenn aber auf die Mahnung gezahlt wird, wird man kaum wegen der Zinsen einen Inkassoauftrag erteilen.
Ob das in jeder Situation zweckmäßig ist, ist ja eine andere Frage. OP wollte ja erstmal nur wissen - so mein Verständnis - ob es aus rechtlicher Sicht notwendig ist eine Frist zu setzen oder ob auch die Aufforderung zur sofortigen Leistungserbringung als Mahnung und für ein Inverzugsetzen genüge. Der Punkt mit dem Hinterherlaufen möglicher Verzugzinsen erübrigt sich, sofern in der erneut eingeräumten Zahlungsfrist das konkludente Angebot einer Stundung gesehen werden kann - kommt auf den Einzelfall an/Auslegung an -, sodass dann eben vorerst auch kein Verzug eintreten würde.
Er wollte wissen:
Eine blöde Frage. Aber weshalb mahnt man dann nicht ohne Fristsetzung, indem man auffordert ,,zahle sofort/unverzüglich; ich will jetzt mein Geld'
und darauf bezog sich meine Antwort: es ist nicht kundenfreundlich und die Verzugszinsen zieht man eh nicht ein, daher macht man es normalerweise nicht.
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Verständnisfrage zur Mahnung - von NewNRW24 - 18.09.2024, 11:37
RE: Verständnisfrage zur Mahnung - von Praktiker - 18.09.2024, 14:28
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