18.09.2024, 15:27
(18.09.2024, 14:51)NewNRW24 schrieb: Vielen Dank für die Antwort! Also steht die Rechtswirkung der Mahnung unter der aufschiebende Bedingung des Eintritt des Fristablaufs?
Eine blöde Frage. Aber weshalb mahnt man dann nicht ohne Fristsetzung, indem man auffordert ,,zahle sofort/unverzüglich; ich will jetzt mein Geld'
Dann käme der andere einen Tag nach Erhalt der Post in Verzug, man würde mehr Zinsen bekommen (wenn man kleinlich denkt) und könnte auch sehr zeitnah einen Anwalt beauftragen und als Verzugsschaden die Kosten geltend machen.
Das ist auch ausreichend; der Schuldner weiß aus der getroffen Vereinbarung, wann die Leistung fällig geworden ist, subsidiär hilft § 271 I BGB, wonach die Leistung vorbehaltlich anderer Bestimmungen eben auch sofort verlangt werden.
Eine Fristsetzung wie bei § 281 I BGB ist gerade nicht erforderlich. Freilich schließt das nicht aus, dass der Gläubiger dem Schuldner eine erneute Zahlungsfrist setzen kann - der Zeitraum bis dahin wird man dann ggf. als Stundung betrachten müssen, d.h. ohne Anfall von Zinsen.
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