05.09.2024, 20:41
Eine eher theoretische Frage, die aber irgendwie doch auftauchen kann:
Angenommen, ein Beschuldigter wird "auf frischer Tat" ertappt und festgenommen. Er hat keine Ausweispapiere bei sich und weigert sich, seinen Namen zu nennen, und die Identität des Beschuldigten lässt sich auch nicht anders ermitteln.
Dies kann ja eigentlich kein Prozesshindernis sein.
Ist die Anklage dann gegen "N. N." zu erheben?
Und wie wird mit § 272 Nr. 4 StPO umgegangen, wonach das Protokoll der Hauptverhandlung die Namen der Angeklagten enthalten muss?
Angenommen, ein Beschuldigter wird "auf frischer Tat" ertappt und festgenommen. Er hat keine Ausweispapiere bei sich und weigert sich, seinen Namen zu nennen, und die Identität des Beschuldigten lässt sich auch nicht anders ermitteln.
Dies kann ja eigentlich kein Prozesshindernis sein.
Ist die Anklage dann gegen "N. N." zu erheben?
Und wie wird mit § 272 Nr. 4 StPO umgegangen, wonach das Protokoll der Hauptverhandlung die Namen der Angeklagten enthalten muss?
Nachrichten in diesem Thema
Unbekannter Beschuldigter/Angeklagter - von thofrahe - 05.09.2024, 20:41
RE: Unbekannter Beschuldigter/Angeklagter - von Praktiker - 05.09.2024, 20:58
RE: Unbekannter Beschuldigter/Angeklagter - von RiNrw - 08.09.2024, 22:50
RE: Unbekannter Beschuldigter/Angeklagter - von Drin - 05.09.2024, 22:31
RE: Unbekannter Beschuldigter/Angeklagter - von thofrahe - 06.09.2024, 16:17