04.09.2024, 12:33
Zu Letzterem: § 6 I VwGO ist bekannt? Im Übrigen: Wie kommst du zu dem Schluss der Kammervorsitzende könne Vorgaben zu Arbeitszeit und -ort machen? Freilich legt in der Regel der Vorsitzende die Kammertermine fest (sofern nichts anderes vereinbart) und hat weitere Zuständigkeiten, die ihm neben der Verhandlungsführung speziell durch die VwGO zugewiesen ist, bspw. § 80 VIII VwGO. Dabei ist natürlich mit dem Vorsitzenden bspw. Urlaubsplanung und Kammertermine abzustimmen. Im Übrigen steht es einem Richter, unabhängig vom in der ordentlichen oder Fachgerichtsbarkeit stets frei, wie und wo er seine Arbeit verrichtet. Entscheidend ist, dass er sie ordnungsgemäß erledigt und natürlich muss er für Sitzungstermine - sei es als Einzelrichter oder Kammertermine - anwesend sein.
Ob du jetzt für die gleiche Arbeit aber 2h, 5h, 30h benötigst oder 50h, wie soll dir das denn dein Vorsitzender vorschreiben können?
Selbst wenn du Berichterstatter in einer Kammersache bist, dann richtet sich die Abfassungsfrist für das Urteil nach den gesetzlichen Vorschriften und nicht nach deinem Vorsitzenden. Für die vorbereitende Abfassungen wie Voten oder ähnliches mag es ggf. kammerinterne Absprachen geben. Für deinen Vorsitzenden ist es auch ziemlich uninteressant, wie lange du für etwas benötigst, solange es sich im zulässigen, ggf. vereinbarten, Rahmen bewegt und am Ende ein zielführendes, nutzbares Arbeitsprodukt vorgelegt wird, wodurch die Kammer ihre Arbeit erledigen kann, bspw. das Endurteil oder ein Votum zu einer schwierigen noch zu klärenden Rechtsfrage.
Ob du jetzt für die gleiche Arbeit aber 2h, 5h, 30h benötigst oder 50h, wie soll dir das denn dein Vorsitzender vorschreiben können?
Selbst wenn du Berichterstatter in einer Kammersache bist, dann richtet sich die Abfassungsfrist für das Urteil nach den gesetzlichen Vorschriften und nicht nach deinem Vorsitzenden. Für die vorbereitende Abfassungen wie Voten oder ähnliches mag es ggf. kammerinterne Absprachen geben. Für deinen Vorsitzenden ist es auch ziemlich uninteressant, wie lange du für etwas benötigst, solange es sich im zulässigen, ggf. vereinbarten, Rahmen bewegt und am Ende ein zielführendes, nutzbares Arbeitsprodukt vorgelegt wird, wodurch die Kammer ihre Arbeit erledigen kann, bspw. das Endurteil oder ein Votum zu einer schwierigen noch zu klärenden Rechtsfrage.
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Belastung an den VG - von Braunbaer11 - 04.09.2024, 11:47
RE: Belastung an den VG - von RefNdsOL - 04.09.2024, 12:33
RE: Belastung an den VG - von Spencer - 04.09.2024, 13:49
RE: Belastung an den VG - von RefNdsOL - 04.09.2024, 14:56
RE: Belastung an den VG - von Praktiker - 05.09.2024, 05:39
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RE: Belastung an den VG - von Spencer - 05.09.2024, 15:12
RE: Belastung an den VG - von Spencer - 05.09.2024, 17:31