02.09.2024, 10:23
(31.08.2024, 14:19)Adlatus schrieb: Eine Urkundenvorlage nach § 142 ZPO ist keine Form der Beweiserhebung, sondern dient zur Klärung des Parteivortrags. Ob und wie du es im Urteil einbaust, lässt sich nicht allgemein beantworten. Es hängt maßgelbich davon ab, ob (1.) die Urkunde für dein Urteil Relevanz hat, (2.) die Partei der Anordnung der Urkundenvorlagen nachkommt und (3.) der zugrundeliegende Vortrag unstreitig ist. Wenn die Antwort auf die Frage 1. nein lautet, erwähnst du das Thema in deinem Urteil überhaupt nicht. Legt die Partei die Urkunde nicht vor (2.), ist das für dein Urteil dann relevant, wenn du es in deine Überzeugungsbildung einbeziehen willst. Dann würde ich es in die große Prozessgeschichte packen: "Das Gericht hat dem Kläger mit Verfügung vom x aufgegeben, den Kaufvertrag vom x vorzulegen. Der Kläger ist dem nicht nachgekommen." Wird die Urkunde vorgelegt, ist es einfach substantiierter Parteivortrag. Du kannst im Tatbestand auf die Urkunde Bezug nehmen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Ob im Streitigen oder Unstreitigen hängt von der Antwort auf Frage 3. ab.
Danke dir! Wie ist es bei § 142 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO, also der Urkundenvorlage durch einen Dritten? Ich hatte bisher BGH, Beschluss vom 26. 10. 2006 - III ZB 2/06 (NJW 2007, 155) so verstanden, dass die Vorlage dann durchaus auch der Beweiserhebung dient.
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§ 142 ZPO im Tatbestand - von ioperme - 29.08.2024, 09:44
RE: § 142 ZPO im Tatbestand - von Praktiker - 29.08.2024, 20:26
RE: § 142 ZPO im Tatbestand - von ioperme - 31.08.2024, 14:14
RE: § 142 ZPO im Tatbestand - von Adlatus - 31.08.2024, 14:19
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