01.09.2024, 14:20
Sofern mit Justiz = Richter gemeint ist, das Spruchrichterprivileg beachten, vgl. § 839 II 1 BGB. Das heißt, da musst du schon bspw. Rechtsbeugung bei deiner Entscheidungsfindung begehen, um eine Haftung zu begründen - Wichtig jedoch: Nur spruchrichterliche Tätigkeit ist umfasst, z.B.: der Richter am Registergericht ist nicht derart privilegiert.
Über dies geht die Haftung ohnehin in erster Linie auf den Dienstherrn über, Art. 34 S. 1 GG. Der kann auch nur dann im Innenverhältnis bei dir Regress nehmen, sofern du vorsätzlich oder grob fahrlässig agiert hast, Art. 34 S. 2 GG, § 75 I BBG.
Letztlich ist es - wie bei jeder Versicherung - eine Abwägungsfrage zwischen der zu entrichtenden Versicherungsprämie und dem abzusichernden Risiko. Ggf. als Anregung: Das allgemeine Anraten einer Privathaftpflichtversicherung basiert unter anderem darauf, dass du als Privatperson für jede Form der fahrlässigen Schadensherbeiführung ersatzpflichtig bist und die Ersatzpflicht gerade im Fall eines möglichen chronischen Personenschadens oder großen Sach- oder Vermögensschadens hohe Summen betragen kann. Gleichzeitig sind diese Versicherungen für das abzusichernde Risiko äußerst erschwinglich (wenige Euro im Monat). Als Richter und auch grundsätzlich als Beamter hast du eine im Vergleich dazu eingeschränkte Ersatzpflicht. Der Dienstherr ist ersatzpflichtig und kann ggf. Regress nehmen, aber eben nur sofern du vorsätzlich (wohl eher nicht) oder grob fahrlässig agiert hast.
Bei Vorsatz besteht ohnehin kein Versicherungsschutz, das heißt es ist begrenzt auf die grob fahrlässigen Fälle, in denen du als Spruchrichter auch noch Rechtsbeugung begangen haben müsstest, die wiederum Vorsatz voraussetzt und damit ohnehin kein Versicherungsschutz bestünde.
EDIT: Praktiker war schneller
Über dies geht die Haftung ohnehin in erster Linie auf den Dienstherrn über, Art. 34 S. 1 GG. Der kann auch nur dann im Innenverhältnis bei dir Regress nehmen, sofern du vorsätzlich oder grob fahrlässig agiert hast, Art. 34 S. 2 GG, § 75 I BBG.
Letztlich ist es - wie bei jeder Versicherung - eine Abwägungsfrage zwischen der zu entrichtenden Versicherungsprämie und dem abzusichernden Risiko. Ggf. als Anregung: Das allgemeine Anraten einer Privathaftpflichtversicherung basiert unter anderem darauf, dass du als Privatperson für jede Form der fahrlässigen Schadensherbeiführung ersatzpflichtig bist und die Ersatzpflicht gerade im Fall eines möglichen chronischen Personenschadens oder großen Sach- oder Vermögensschadens hohe Summen betragen kann. Gleichzeitig sind diese Versicherungen für das abzusichernde Risiko äußerst erschwinglich (wenige Euro im Monat). Als Richter und auch grundsätzlich als Beamter hast du eine im Vergleich dazu eingeschränkte Ersatzpflicht. Der Dienstherr ist ersatzpflichtig und kann ggf. Regress nehmen, aber eben nur sofern du vorsätzlich (wohl eher nicht) oder grob fahrlässig agiert hast.
Bei Vorsatz besteht ohnehin kein Versicherungsschutz, das heißt es ist begrenzt auf die grob fahrlässigen Fälle, in denen du als Spruchrichter auch noch Rechtsbeugung begangen haben müsstest, die wiederum Vorsatz voraussetzt und damit ohnehin kein Versicherungsschutz bestünde.
EDIT: Praktiker war schneller
Nachrichten in diesem Thema
Justiz - Amtshaftpflicht abschließen? - von CDEF - 01.09.2024, 13:06
RE: Justiz - Amtshaftpflicht abschließen? - von RSG - 01.09.2024, 13:09
RE: Justiz - Amtshaftpflicht abschließen? - von CDEF - 01.09.2024, 13:19
RE: Justiz - Amtshaftpflicht abschließen? - von Praktiker - 01.09.2024, 14:01
RE: Justiz - Amtshaftpflicht abschließen? - von RefNdsOL - 01.09.2024, 14:20
RE: Justiz - Amtshaftpflicht abschließen? - von CDEF - 01.09.2024, 17:06