31.08.2024, 16:37
(31.08.2024, 14:19)Adlatus schrieb: Eine Urkundenvorlage nach § 142 ZPO ist keine Form der Beweiserhebung, sondern dient zur Klärung des Parteivortrags. Ob und wie du es im Urteil einbaust, lässt sich nicht allgemein beantworten. Es hängt maßgelbich davon ab, ob (1.) die Urkunde für dein Urteil Relevanz hat, (2.) die Partei der Anordnung der Urkundenvorlagen nachkommt und (3.) der zugrundeliegende Vortrag unstreitig ist. Wenn die Antwort auf die Frage 1. nein lautet, erwähnst du das Thema in deinem Urteil überhaupt nicht. Legt die Partei die Urkunde nicht vor (2.), ist das für dein Urteil dann relevant, wenn du es in deine Überzeugungsbildung einbeziehen willst. Dann würde ich es in die große Prozessgeschichte packen: "Das Gericht hat dem Kläger mit Verfügung vom x aufgegeben, den Kaufvertrag vom x vorzulegen. Der Kläger ist dem nicht nachgekommen." Wird die Urkunde vorgelegt, ist es einfach substantiierter Parteivortrag. Du kannst im Tatbestand auf die Urkunde Bezug nehmen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Ob im Streitigen oder Unstreitigen hängt von der Antwort auf Frage 3. ab.
Entschuldigung! Ich dachte, es geht um Urkundenbeweis. Dann würde ich es im Tatbestand eher nicht erwähnen bzw. allenfalls dann, wenn sich daraus größere Verwicklungen ergeben haben, die das Verständnis des Lesers erleichtern, wenn es in der Prozessgeschichte schon einmal erwähnt ist.
Klar, wenn die Urkunde vorgelegt wird, wird der Inhalt typischerweise unstreitig und kann entsprechend dort erwähnt werden.
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§ 142 ZPO im Tatbestand - von ioperme - 29.08.2024, 09:44
RE: § 142 ZPO im Tatbestand - von Praktiker - 29.08.2024, 20:26
RE: § 142 ZPO im Tatbestand - von ioperme - 31.08.2024, 14:14
RE: § 142 ZPO im Tatbestand - von Adlatus - 31.08.2024, 14:19
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