24.08.2024, 09:40
Jeder Klageantrag muss vollständig entschieden werden. Wenn dem Kläger weniger SMG als beantragt zugesprochen wird, hat eine Klageabweisung im Übrigen zu erfolgen. Dem steht nicht entgegen, dass die Höhe des SMG im Ermessen des Gerichts steht (§ 287).
Die Kostenentscheidung, wie sie in den anderen beiden Kommentaren angesprochen wird, ist eine davon unabhängige Frage.
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Klageabweisung im Übrigen bei Schmerzensgeld? - von T1997 - 22.08.2024, 12:44
RE: Klageabweisung im Übrigen bei Schmerzensgeld? - von Dem672 - 22.08.2024, 13:03
RE: Klageabweisung im Übrigen bei Schmerzensgeld? - von Paul Klee - 22.08.2024, 21:44
RE: Klageabweisung im Übrigen bei Schmerzensgeld? - von NRWLegal - 24.08.2024, 09:40
RE: Klageabweisung im Übrigen bei Schmerzensgeld? - von Cenaira - 28.08.2024, 09:10