11.09.2013, 10:45
ÖR II: Gegen einen mehrfach wegen Raubes vorbestraften Mandanten wurde ein Bescheid erlassen gem. § 47 II WaffG. Dem Mandanten wurde aufgrund von Unzuverlässigkeit der Besitz und der Erwerb erlaubnisfreier sowie erlaubnispflichtiger Waffen untersagt. Der Mandant sitzt alleridngs mittlerweile im Gefängnis und macht geltend, es bestehe kein Bedürfnis für eine solche Untersagung, da er im Gefängnis ohnehin keine Waffen erwerben oder besitzen dürfe. Die Behörde bringt dem entgegen, dass der Mandant möglicherweise Hafturlaub oder Freigang habe. Zudem könne § 47 II WaffG nach Ansicht des Mandanten nicht auch den künftigen Besitz erfassen, sondern nur den gegenwärtigen. Die Behörde sieht dies anders und fasst auch den künftigen Besitz unter § 47 II WaffG.
Aufgabenstellung: Der Mandant kommt zu uns als Rechtsanwalt und möchte wissen, welche Erfolgsaussichten ein möglichst schnelles Vorgehen hat. Im praktischen Teil sollte entweder der Antrag oder das Mandantenschreiben verfasst werden.
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Klausuren August 2013 - von Michael - 03.06.2013, 10:22
RE: Klausuren August 2013 - von MK - 11.09.2013, 10:41
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RE: Klausuren August 2013 - von MK - 11.09.2013, 10:43
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