14.08.2024, 20:46
Bei der Zulässigkeit der Erinnerung würde ich was zur Zuständigkeit, zum statthaften Rechtsbehelf und zum Rechtsschutzbedürfnis (diese 3 Punkte bei allen Vollstreckungsrechtsbehelfen), sowie in der Begründetheit zur Erinnerungsbefugnis sagen.
Zur Form und Frist würde ich nur was schreiben, wenn das Problem angelegt ist.
Zur Form und Frist würde ich nur was schreiben, wenn das Problem angelegt ist.
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Satz zu Form&Frist bei Erinnerung § 766 ZPO - von LäcksSpezialis - 14.08.2024, 20:40
RE: Satz zu Form&Frist bei Erinnerung § 766 ZPO - von Paul Klee - 14.08.2024, 20:46
RE: Satz zu Form&Frist bei Erinnerung § 766 ZPO - von LäcksSpezialis - 14.08.2024, 20:50
RE: Satz zu Form&Frist bei Erinnerung § 766 ZPO - von Paul Klee - 14.08.2024, 21:03
RE: Satz zu Form&Frist bei Erinnerung § 766 ZPO - von BW2024 - 15.08.2024, 08:41
RE: Satz zu Form&Frist bei Erinnerung § 766 ZPO - von Praktiker - 15.08.2024, 23:33