14.08.2024, 20:40
Hey Leute!
Arbeite mich gerade durch "Die Klausur im Zwangsvollstreckungsrecht" von Lackmann / Wittschier.
Da die - meiner Kenntnis nach - neueste 6. Auflage dieses Buches von 2021 stammt, kann man leider einige Fälle, darunter auch gleich den ersten (-> § 811 I Nr. 1 und 5 ZPO...), und einige Formulierungen wegen der gesetzlichen Änderungen 2021/22 leider teilweise in die Tonne treten.

![[Bild: 90awpz.jpg]](https://i.imgflip.com/90awpz.jpg)
Ich bin dabei auf eine Herausforderung gestoßen und wollte mich einmal erkundigen, wie ihr damit umgeht.
Und zwar geht es um die Form & Frist bei der Erinnerung. Genauer: Den Satz in den Gründen des Beschlusses.
Im Buch steht im Moment noch:
Ich stehe nun wegen der Änderungen in den §§ 130a (seit 17.07.2024), 130d S.1 (seit 01.01.2022) ZPO m.M. nach doof da.
§ 130d S.1 gilt zunächst ja vornehmlich für RAe.
Nun muss ich aber beim Formulieren/Lernen meines Satzes mit einkalkulieren, dass ich auch eine Birne von Normalbürger habe, die den ganzen Spaß OHNE die §§ 130d S.1, 130a ZPO vornimmt, also doch wieder § 569 II ZPO analog (?).
Aktuell formuliere ich für den regulären Fall von anwaltlicher Vertretung wie folgt:
"Die Form wurde durch Einsendung per beA eingehalten.
Das Verfahren entbehrt eines Fristerfordernisses, erfordert aber bei Einlegung durch einen RA grds. die elektr. Einlegung bei Gericht über das beA, §§ 130d S.1, 130a ZPO."
Wie würdet ihr das nun formulieren? Gibt es eine "wasserdichte" und lernökonomische Formulierung für alle Fälle, die man sich einprägen kann?
Falls ich hier etwas übersehen habe, korrigiert mich gerne.
Vielen Dank im Voraus!
<3
Arbeite mich gerade durch "Die Klausur im Zwangsvollstreckungsrecht" von Lackmann / Wittschier.
Da die - meiner Kenntnis nach - neueste 6. Auflage dieses Buches von 2021 stammt, kann man leider einige Fälle, darunter auch gleich den ersten (-> § 811 I Nr. 1 und 5 ZPO...), und einige Formulierungen wegen der gesetzlichen Änderungen 2021/22 leider teilweise in die Tonne treten.



![[Bild: 90awpz.jpg]](https://i.imgflip.com/90awpz.jpg)
Ich bin dabei auf eine Herausforderung gestoßen und wollte mich einmal erkundigen, wie ihr damit umgeht.
Und zwar geht es um die Form & Frist bei der Erinnerung. Genauer: Den Satz in den Gründen des Beschlusses.
Im Buch steht im Moment noch:
"3. Form und Frist
Eine bestimmte Form ist in § 766 für die Vollstreckungserinnerung nicht vorgesehen. Nach allgM muss die Erinnerung jedoch in analoger Anwendung von § 569 II ZPO schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Ihre Einlegung unterliegt wegen der §§ 569 II, 78 III nicht dem Anwaltszwang. Die Erinnerung ist nicht fristgebunden. Insbesondere findet § 11 II 1 RPflG in der ab 1.10.1998 geltenden Fassung (= Notfrist von 2 Wochen) keine analoge Anwendung."
Ich stehe nun wegen der Änderungen in den §§ 130a (seit 17.07.2024), 130d S.1 (seit 01.01.2022) ZPO m.M. nach doof da.

§ 130d S.1 gilt zunächst ja vornehmlich für RAe.
Nun muss ich aber beim Formulieren/Lernen meines Satzes mit einkalkulieren, dass ich auch eine Birne von Normalbürger habe, die den ganzen Spaß OHNE die §§ 130d S.1, 130a ZPO vornimmt, also doch wieder § 569 II ZPO analog (?).
Aktuell formuliere ich für den regulären Fall von anwaltlicher Vertretung wie folgt:
"Die Form wurde durch Einsendung per beA eingehalten.
Das Verfahren entbehrt eines Fristerfordernisses, erfordert aber bei Einlegung durch einen RA grds. die elektr. Einlegung bei Gericht über das beA, §§ 130d S.1, 130a ZPO."
Wie würdet ihr das nun formulieren? Gibt es eine "wasserdichte" und lernökonomische Formulierung für alle Fälle, die man sich einprägen kann?
Falls ich hier etwas übersehen habe, korrigiert mich gerne.
Vielen Dank im Voraus!

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Satz zu Form&Frist bei Erinnerung § 766 ZPO - von LäcksSpezialis - 14.08.2024, 20:40
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