11.08.2024, 21:19
Bei den Vorschriften zur vorläufigen Vollstreckbarkeit spricht die ZPO nicht mehr von Kläger und Beklagten, sondern von Gläubiger und Schuldner, vgl. §§ 708 ff. ZPO. Mit der Erlangung des für (vorläufig) vollstreckbar zu erklärenden Titels, u.a. §§ 704, 794 ZPO, wird der Kläger zum Gläubiger und der Beklagte zum Schuldner der Vollstreckungsverfahrens. Der Gläubiger, der ja als Kläger den für (vorläufig) vollstreckbar erklärten Titel erwirkt hat, hat jetzt das Recht aufgrund dieses Titels die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Der ehemalige Beklagte schuldet jetzt die im für (vorläufig) vollstreckbar erklärten Titel genannte Leistung (im Fall der Leistungsklage). Er ist also Schuldner im (Zwangs-)vollstreckungsverfahren, dass sich an das Erkenntnisverfahren anschließt. Dementsprechend spricht man eben vom Vollstreckungsschuldner, das heißt dem Schuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren und dem Vollstreckungsgläubiger, das heißt dem Gläubiger im Zwangsvollstreckungsverfahren.
Tl;dr: im Erkenntnisverfahren: Kläger und Beklagter
im (Zwangs-)Vollstreckungsverfahren: (Vollstreckungs-)Gläubiger und (Vollstreckungs-)Schuldner
Tl;dr: im Erkenntnisverfahren: Kläger und Beklagter
im (Zwangs-)Vollstreckungsverfahren: (Vollstreckungs-)Gläubiger und (Vollstreckungs-)Schuldner
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- Gläubiger - / Kläger, ??? - von LäcksSpezialis - 09.08.2024, 18:50
RE: - Gläubiger - / Kläger, ??? - von RefNdsOL - 09.08.2024, 19:08
RE: - Gläubiger - / Kläger, ??? - von Praktiker - 10.08.2024, 17:54
RE: - Gläubiger - / Kläger, ??? - von LäcksSpezialis - 11.08.2024, 18:15
RE: - Gläubiger - / Kläger, ??? - von RefNdsOL - 11.08.2024, 19:48
RE: - Gläubiger - / Kläger, ??? - von LäcksSpezialis - 11.08.2024, 20:48
RE: - Gläubiger - / Kläger, ??? - von RefNdsOL - 11.08.2024, 21:19
RE: - Gläubiger - / Kläger, ??? - von Praktiker - 13.08.2024, 22:21
RE: - Gläubiger - / Kläger, ??? - von LäcksSpezialis - 14.08.2024, 20:15