01.08.2024, 10:42
Ist bekannt.
Mich verwirrt, dass die Anfechtungsklage dann bei der Maßnahme außerhalb der Verwaltungsvollstreckung keine aufschiebende Wirkung hat.
Kenne sonst nur Vorschriften, aus denen direkt ersichtlich wird, dass die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat. § 112 JustG NRW: "Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden [...] in der Verwaltungsvollstreckung richten, haben keine aufschiebende Wirkung."
Mich verwirrt der Unterschied im Wortlaut zu § 59 Abs. 1 S. 2 VwVG NRW: "Entsprechende Kostenanforderungen sind sofort vollziehbar."
Mich verwirrt, dass die Anfechtungsklage dann bei der Maßnahme außerhalb der Verwaltungsvollstreckung keine aufschiebende Wirkung hat.
Kenne sonst nur Vorschriften, aus denen direkt ersichtlich wird, dass die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat. § 112 JustG NRW: "Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden [...] in der Verwaltungsvollstreckung richten, haben keine aufschiebende Wirkung."
Mich verwirrt der Unterschied im Wortlaut zu § 59 Abs. 1 S. 2 VwVG NRW: "Entsprechende Kostenanforderungen sind sofort vollziehbar."

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Kostenbescheid NRW sofortige Vollziehbarkeit/ aufschiebende Wirkung - von Gast007 - 01.08.2024, 10:33
RE: Kostenbescheid NRW sofortige Vollziehbarkeit/ aufschiebende Wirkung - von guga - 01.08.2024, 10:35
RE: Kostenbescheid NRW sofortige Vollziehbarkeit/ aufschiebende Wirkung - von Gast007 - 01.08.2024, 10:42
RE: Kostenbescheid NRW sofortige Vollziehbarkeit/ aufschiebende Wirkung - von Praktiker - 03.08.2024, 13:30
RE: Kostenbescheid NRW sofortige Vollziehbarkeit/ aufschiebende Wirkung - von Questioner - 01.08.2024, 11:03