29.07.2024, 14:59
Der Haftbefehl nach § 230 StPO ist erledigt, du kannst also keine Haftfortdauer beantragen (ebenso wie man nicht beantragt, den Haftbefehl aufzuheben, da er sich alleine erledigt). Es kann durchaus das Ergebnis stehen, dass eine Person mit einem Haftbefehl nach § 230 StPO in die Hauptverhandlung geht, zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wird und trotzdem (zunächst) als freier Mann den Gerichtssaal verlässt. Wenn du möchtest, dass sich der Angeklagte weiterhin in Haft befindet, musst du also einen neuen "echten" Haftbefehl beantragen, dessen Voraussetzungen dann § 112 StPO regelt.
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Sitzungsdienst/ §230 II StPO - von Referendarin97 - 29.07.2024, 13:22
RE: Sitzungsdienst/ §230 II StPO - von Cenaira - 29.07.2024, 14:50
RE: Sitzungsdienst/ §230 II StPO - von Broton - 29.07.2024, 14:59
RE: Sitzungsdienst/ §230 II StPO - von Referendarin97 - 29.07.2024, 16:19