18.07.2024, 22:37
Volle Zustimmung zu den Vorpostern, insbesondere wird im 1. Examen mehr eine "wissenschaftliche" Lösung erwartet als eine "praktische" und somit besser von einem Wissenschaftler bewertet werden kann. Zudem setzten Praktiker regelmäßig andere - weil in der Praxis bedeutsam - Schwerpunkte bzw. Bewertungsmaßstäbe. Ein Beispiel, dass uns damals bei der Besprechung des Probeexamens im UniRep gegeben wurde:
Das Nichterwähnen/Nichtprüfen einer (möglichen) (Erfolgs-)Qualifikation im Strafrecht. Wenngleich das natürlich in jedem Fall einen Fehler darstellt, wird der strafrechtliche Praktiker dies in der Regel als gravierender ansehen, denn das völlige Fehlen einer Ausführung zu einer jedenfalls möglich erscheinenden (Erfolgs-)Qualifikation könne einen Revisionsgrund begründen, was man in der Praxis in der Regel unbedingt vermeiden will.
Das Nichterwähnen/Nichtprüfen einer (möglichen) (Erfolgs-)Qualifikation im Strafrecht. Wenngleich das natürlich in jedem Fall einen Fehler darstellt, wird der strafrechtliche Praktiker dies in der Regel als gravierender ansehen, denn das völlige Fehlen einer Ausführung zu einer jedenfalls möglich erscheinenden (Erfolgs-)Qualifikation könne einen Revisionsgrund begründen, was man in der Praxis in der Regel unbedingt vermeiden will.
Nachrichten in diesem Thema
Verzicht auf Korrektur durch Hochschullehrer - von Derner - 18.07.2024, 09:43
RE: Verzicht auf Korrektur durch Hochschullehrer - von BW2024 - 18.07.2024, 09:56
RE: Verzicht auf Korrektur durch Hochschullehrer - von Egal - 18.07.2024, 21:38
RE: Verzicht auf Korrektur durch Hochschullehrer - von GPAKandidat2023 - 18.07.2024, 22:08
RE: Verzicht auf Korrektur durch Hochschullehrer - von RefNdsOL - 18.07.2024, 22:37
RE: Verzicht auf Korrektur durch Hochschullehrer - von Egal - 19.07.2024, 01:06
RE: Verzicht auf Korrektur durch Hochschullehrer - von Praktiker - 21.07.2024, 16:47
RE: Verzicht auf Korrektur durch Hochschullehrer - von A_Ghast - 23.07.2024, 13:57