16.07.2024, 12:05
47 InsO gegenüber dem Verwalter geltend machen, wenn verweigert, dann auf Herausgabe klagen. 48 InsO ist für den Fall, dass die Herausgabe in natura nicht klappt aus den in 48 InsO genannten Gründen. Es ähnelt dem Verhältnis von 818 I und II.
Nur wenn die Herausgabeklage gegen den Insolvenzverwalter mangels Bestimmtheit abgewiesen wird, dann ggf. Einen Anspruch aus 812 ff., 818 II BGB geltend machen, der letztlich als Masseverbindlichkeit aus Sicht des Insolvenzschuldners zu bewerten ist.
Nur wenn die Herausgabeklage gegen den Insolvenzverwalter mangels Bestimmtheit abgewiesen wird, dann ggf. Einen Anspruch aus 812 ff., 818 II BGB geltend machen, der letztlich als Masseverbindlichkeit aus Sicht des Insolvenzschuldners zu bewerten ist.
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Vorgehen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens - von Topha795 - 14.07.2024, 16:49
RE: Vorgehen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens - von RefNdsOL - 14.07.2024, 18:16
RE: Vorgehen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens - von Topha795 - 14.07.2024, 21:53
RE: Vorgehen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens - von Praktiker - 14.07.2024, 21:39
RE: Vorgehen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens - von Topha795 - 14.07.2024, 21:59
RE: Vorgehen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens - von RefNdsOL - 14.07.2024, 23:41
RE: Vorgehen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens - von Topha795 - 15.07.2024, 09:27
RE: Vorgehen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens - von RefNdsOL - 15.07.2024, 10:55
RE: Vorgehen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens - von Egal - 15.07.2024, 15:05
RE: Vorgehen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens - von Praktiker - 15.07.2024, 15:33
RE: Vorgehen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens - von Topha795 - 16.07.2024, 11:06
RE: Vorgehen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens - von Praktiker - 16.07.2024, 11:44
RE: Vorgehen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens - von RefNdsOL - 16.07.2024, 12:05