15.07.2024, 12:37
Spannender Fall zum trainieren der grauen Zellen:
A und B sind sehr vermögende Eheleute. Sie haben ein Berliner Testament.
A stirbt. Lt. Testament würde also B erben.
Erbschaftssteuer: ca. 1 Mio Euro.
K - der Sohn von A und B - missfällt das. Er geht davon aus, dass die betagte und schwer demente B das Erbe nicht benötigt und auch so gut pflegerisch versorgt ist und aufgrund ihres Alters nicht mehr lange lebt. Beim Versterben von B wäre K Alleinerbe und es würde erneut Erbschaftssteuer anfallen.
Diese "doppelte Besteuerung" würde K gerne umgehen. Gemeinsam mit dem befreundeten Notar N - der hier pflichtwidrig beide Augen zudrückt - veranlasst er die demente und offenkundig geschäftsunfähige B zu einer Erbausschlagung vor dem Notar. Sodann beantragt er einen Erbschein beim zuständigen Amtsgericht für sich als Alleinerbe.
Strafbarkeit des A? Ggf. §370 Abs. 1, 3 Nr. 1 (Steuerhinterziehung in besonders schwerem Fall)?
Aber was ist die "steuerlich erhebliche Tatsache" über die getäuscht wird? Das Vorliegen einer *wirksamen* Erbausschlagung in Kenntnis der tatsächlichen Unwirksamkeit wegen Geschäftsunfähigkeit?
Oder liegt ein Fall mittelbarer Täterschaft vor? K zahlt schließlich "seine" Steuern. "Eingespart"/Verkürzt werden die Steuern, die B hâtte entrichten müssen. Die B also als vorsatzloses Werkzeug des K? Allerdings tritt B mit dem Finanzamt ja garnicht in Kontakt, täuscht also auch nicht.
Oder ist dieses Vorgehen nur moralisch fragwürdig und gemeinschaftsschädlich aber letztlich straffrei?
Freue mich über kompetente Beiträge/Gedanken.
A und B sind sehr vermögende Eheleute. Sie haben ein Berliner Testament.
A stirbt. Lt. Testament würde also B erben.
Erbschaftssteuer: ca. 1 Mio Euro.
K - der Sohn von A und B - missfällt das. Er geht davon aus, dass die betagte und schwer demente B das Erbe nicht benötigt und auch so gut pflegerisch versorgt ist und aufgrund ihres Alters nicht mehr lange lebt. Beim Versterben von B wäre K Alleinerbe und es würde erneut Erbschaftssteuer anfallen.
Diese "doppelte Besteuerung" würde K gerne umgehen. Gemeinsam mit dem befreundeten Notar N - der hier pflichtwidrig beide Augen zudrückt - veranlasst er die demente und offenkundig geschäftsunfähige B zu einer Erbausschlagung vor dem Notar. Sodann beantragt er einen Erbschein beim zuständigen Amtsgericht für sich als Alleinerbe.
Strafbarkeit des A? Ggf. §370 Abs. 1, 3 Nr. 1 (Steuerhinterziehung in besonders schwerem Fall)?
Aber was ist die "steuerlich erhebliche Tatsache" über die getäuscht wird? Das Vorliegen einer *wirksamen* Erbausschlagung in Kenntnis der tatsächlichen Unwirksamkeit wegen Geschäftsunfähigkeit?
Oder liegt ein Fall mittelbarer Täterschaft vor? K zahlt schließlich "seine" Steuern. "Eingespart"/Verkürzt werden die Steuern, die B hâtte entrichten müssen. Die B also als vorsatzloses Werkzeug des K? Allerdings tritt B mit dem Finanzamt ja garnicht in Kontakt, täuscht also auch nicht.
Oder ist dieses Vorgehen nur moralisch fragwürdig und gemeinschaftsschädlich aber letztlich straffrei?
Freue mich über kompetente Beiträge/Gedanken.
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RE: Steuerstrafrechtsexperten aufgepasst! - von RefNdsOL - 15.07.2024, 12:51
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RE: Steuerstrafrechtsexperten aufgepasst! - von Praktiker - 15.07.2024, 18:42
RE: Steuerstrafrechtsexperten aufgepasst! - von Homer S. - 15.07.2024, 20:26









