15.07.2024, 10:55
In der Tat, ich bin davon ausgegangen, dass es sich ggf. um einen zum Unternehmen gehörenden Schneider handelt und im Geschäft angesiedelt ist.
Solange ein Anspruch aus den 812 ff. BGB besteht, kannst du trotzdem die Einordnung als Masseverbindlichkeit hinbekommen. Damit besteht die beste Möglichkeit ggf. Wertersatz nach 818 II BGB zu erhalten. Das ist aber nur für den Fall von Bedeutung, dass die Aussonderung nach 47 InsO nicht funktioniert, weil das Kleid ggf versehentlich verwertet oder aus andern Gründen nicht aussonderbar ist. Im ersteren Fall wäre dann noch zu klären, ob dann Ersatzaussonderung nach 48 InsO zu verlangen ist oder ob eine ggf. höhere Befriedigung als Massegläubiger verlangt werden kann, Wertersatz nach 818 II BGB. Da müsstest du aber mal in einem Kommentar o.ä. schauen, ob des Verhältnisses von Ersatzaussonderung und der Befriedigung als Massegläubiger.
Herausgabeansprüche aufgrund dinglicher Rechte bspw. 985 BGB sind durch 47 InsO geregelt. 55 I Nr. 3 InsO betrifft Forderungen bzw. Ansprüche aus den 812 ff. BGB, die als Masseverbindlichkeiten einzuordnen sind mit den Folgen des 53 InsO. Natürlich kann es eben auch Überschneidungen geben.
Der Unterschied ist, dass 47 InsO vorsieht, dass diese Gegenstände deren Herausgabe jemand aufgrund eines dinglichen Rechts verlangt werden kann, nicht zur Insolvenzmasse gehören. Masseverbindlichkeiten werden aber zusammen mit den Kosten des Verfahren vorweg aus der Insolvenzmasse befriedigt.
Soweit man also keine Beweisprobleme für eine Aussonderung nach 47 InsO, das heißt hier einen Anspruch aus 985 BGB, ist der Gang vorzugswürdig. Denn die Masse reicht ggf. nur für die Kosten des Verfahrens, ggf. kann 61 S. 1 InsO helfen.
Solange ein Anspruch aus den 812 ff. BGB besteht, kannst du trotzdem die Einordnung als Masseverbindlichkeit hinbekommen. Damit besteht die beste Möglichkeit ggf. Wertersatz nach 818 II BGB zu erhalten. Das ist aber nur für den Fall von Bedeutung, dass die Aussonderung nach 47 InsO nicht funktioniert, weil das Kleid ggf versehentlich verwertet oder aus andern Gründen nicht aussonderbar ist. Im ersteren Fall wäre dann noch zu klären, ob dann Ersatzaussonderung nach 48 InsO zu verlangen ist oder ob eine ggf. höhere Befriedigung als Massegläubiger verlangt werden kann, Wertersatz nach 818 II BGB. Da müsstest du aber mal in einem Kommentar o.ä. schauen, ob des Verhältnisses von Ersatzaussonderung und der Befriedigung als Massegläubiger.
Herausgabeansprüche aufgrund dinglicher Rechte bspw. 985 BGB sind durch 47 InsO geregelt. 55 I Nr. 3 InsO betrifft Forderungen bzw. Ansprüche aus den 812 ff. BGB, die als Masseverbindlichkeiten einzuordnen sind mit den Folgen des 53 InsO. Natürlich kann es eben auch Überschneidungen geben.
Der Unterschied ist, dass 47 InsO vorsieht, dass diese Gegenstände deren Herausgabe jemand aufgrund eines dinglichen Rechts verlangt werden kann, nicht zur Insolvenzmasse gehören. Masseverbindlichkeiten werden aber zusammen mit den Kosten des Verfahren vorweg aus der Insolvenzmasse befriedigt.
Soweit man also keine Beweisprobleme für eine Aussonderung nach 47 InsO, das heißt hier einen Anspruch aus 985 BGB, ist der Gang vorzugswürdig. Denn die Masse reicht ggf. nur für die Kosten des Verfahrens, ggf. kann 61 S. 1 InsO helfen.
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Vorgehen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens - von Topha795 - 14.07.2024, 16:49
RE: Vorgehen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens - von RefNdsOL - 14.07.2024, 18:16
RE: Vorgehen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens - von Topha795 - 14.07.2024, 21:53
RE: Vorgehen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens - von Praktiker - 14.07.2024, 21:39
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RE: Vorgehen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens - von Topha795 - 15.07.2024, 09:27
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RE: Vorgehen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens - von Egal - 15.07.2024, 15:05
RE: Vorgehen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens - von Praktiker - 15.07.2024, 15:33
RE: Vorgehen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens - von Topha795 - 16.07.2024, 11:06
RE: Vorgehen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens - von Praktiker - 16.07.2024, 11:44
RE: Vorgehen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens - von RefNdsOL - 16.07.2024, 12:05