22.06.2024, 00:52
Hallo,
Das betrifft zwar nicht die Frage, aber einen mE Fehler in der materiellen/vollstreckungsrechtlichen Betrachtung.
Wenn neben der notariell beurkundeten Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Grundschuld (A), auch eine solche notariell beurkundete Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners inkl. abstraktes Schuldanerkenntnis besteht, dann gilt mWn folgendes:
Es kann aufgrund der noateriell beurkundeten Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Grundschuld in das Grundstück vollstreckt werden, § 794 I Nr. 5 ZPO mit den für die Grundschuld maßgeblichen Voraussetzungen, insbesondere der fristgerechten Kündigung nach § 1193 I 1, 3 BGB.
Die notariell beurkundete Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen des Schuldners stellt einen weiteren Vollstreckungstitel iSd § 794 I Nr. 5 ZPO dar. Aufgrund diesem kann in das gesamte Vermögen des Schuldners, insbesondere auch in das unbewegliche Vermögen vollstreckt werden, § 864 I ZPO. Dementsprechend kann auch auf Basis dieses Titels eine Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung erwirkt werden, § 866 ZPO. Die näheren Details bestimmen sich dann nach dem ZVG, § 869 ZPO. Und hier kommt dann nämlich der entscheidende Unterschied. § 10 ZVG legt die Befriedigungsreihenfolge fest, anhand der der Erlös einer Zwangsvollstreckung oder der Ertrag einer Zwangsverwaltung zu verteilen ist. Eine Grundschuld würde unter § 10 I Nr. 4 ZVG fallen, ein sonstiger Anspruch in der Regel unter § 10 I Nr. 5 ZVG. Folglich gilt bei Vollstreckung aufgrund dieses zweiten Titels § 10 I Nr. 5 ZVG, anstelle § 10 I Nr. 4 ZVG, denn der zu vollstreckende Anspruch ist hier das abstrakte Schuldanerkenntnis.
Damit § 10 I Nr. 4 ZVG einschlägig wäre, müsste aufgrund des Grundschuldvollstreckungstitels vollstreckt werden, § 1191 I BGB i.V.m. § 10 I Nr. 4 ZVG, "Anspruch aus Recht an dem Grundstück", das setzt aber nach materiellem Recht dann in der Tat die Kündigung der Grundschuld voraus, § 1193 I 1, 3 BGB.
Wie gesagt, es beantwortet zwar nicht die Frage, aber gegebenenfalls ist das trotzdem hilfreich für die Bearbeitung.
Falls meine Ausführung inkorrekt sein sollte, gerne Anmerkungen durch Praktiker.
Das betrifft zwar nicht die Frage, aber einen mE Fehler in der materiellen/vollstreckungsrechtlichen Betrachtung.
Wenn neben der notariell beurkundeten Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Grundschuld (A), auch eine solche notariell beurkundete Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners inkl. abstraktes Schuldanerkenntnis besteht, dann gilt mWn folgendes:
Es kann aufgrund der noateriell beurkundeten Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Grundschuld in das Grundstück vollstreckt werden, § 794 I Nr. 5 ZPO mit den für die Grundschuld maßgeblichen Voraussetzungen, insbesondere der fristgerechten Kündigung nach § 1193 I 1, 3 BGB.
Die notariell beurkundete Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen des Schuldners stellt einen weiteren Vollstreckungstitel iSd § 794 I Nr. 5 ZPO dar. Aufgrund diesem kann in das gesamte Vermögen des Schuldners, insbesondere auch in das unbewegliche Vermögen vollstreckt werden, § 864 I ZPO. Dementsprechend kann auch auf Basis dieses Titels eine Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung erwirkt werden, § 866 ZPO. Die näheren Details bestimmen sich dann nach dem ZVG, § 869 ZPO. Und hier kommt dann nämlich der entscheidende Unterschied. § 10 ZVG legt die Befriedigungsreihenfolge fest, anhand der der Erlös einer Zwangsvollstreckung oder der Ertrag einer Zwangsverwaltung zu verteilen ist. Eine Grundschuld würde unter § 10 I Nr. 4 ZVG fallen, ein sonstiger Anspruch in der Regel unter § 10 I Nr. 5 ZVG. Folglich gilt bei Vollstreckung aufgrund dieses zweiten Titels § 10 I Nr. 5 ZVG, anstelle § 10 I Nr. 4 ZVG, denn der zu vollstreckende Anspruch ist hier das abstrakte Schuldanerkenntnis.
Damit § 10 I Nr. 4 ZVG einschlägig wäre, müsste aufgrund des Grundschuldvollstreckungstitels vollstreckt werden, § 1191 I BGB i.V.m. § 10 I Nr. 4 ZVG, "Anspruch aus Recht an dem Grundstück", das setzt aber nach materiellem Recht dann in der Tat die Kündigung der Grundschuld voraus, § 1193 I 1, 3 BGB.
Wie gesagt, es beantwortet zwar nicht die Frage, aber gegebenenfalls ist das trotzdem hilfreich für die Bearbeitung.
Falls meine Ausführung inkorrekt sein sollte, gerne Anmerkungen durch Praktiker.
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