21.06.2024, 22:07
Hallo liebe Leute
, vielleicht hat jemand Zeit und Lust, sich folgender Frage zu widmen:
Mandant hat einen Titel gegen den Schuldner iHv 50 K wegen fälliger Darlehensrückzahlung. Es handelt sich um eine notarielle Urkunde, die bereits für vollstreckbar erklärt wurde. Darin ist zugunsten des Mandanten eine Grundschuld in Höhe der besagten 50 K mit Unterwerfung unter die sofortige ZVS vorgesehen; außerdem noch ein abstraktes Schuldversprechen in ebengleicher Höhe und ebenfalls mit Unterwerfung unter die sofortige ZVS in das gesamte Vermögen. Es gibt also 2 Möglichkeiten zu vollstrecken, einmal in das Grundstück und einmal in das gesamte Vermögen.
Nun habe ich die Akte und soll sehen, was gemacht werden soll. Der Mandant will in das Grundstück vollstrecken, wo die Grundschuld drauf ist. Meine Idee: Erstmal die Grundschuld kündigen, da ja eine Frist von 6 Monaten nach § 1193 BGB gilt. (Eine wirksame Kündigung des Darlehensvertrags ist bereits erfolgt). Da der Schuldner bislang nicht gezahlt hat, halte ich längeres Warten für gefährlich, und würde wegen des abstrakten Schuldversprechens alsbald den Gerichtsvollzieher beauftragen zwecks Vermögensauskunft.
Meine Frage gilt aber eigentlich nur in Bezug der anwaltlichen Kosten, die ich von dem Schuldner wegen des Schreibens der Grundschuldkündigung ersetzt verlangen will (und die ich bereits in dem Kündigungsschreiben aufzeigen möchte). Sind das, wegen der bald anstehenden Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, also wegen der Grundschuld, 0,4 Gebühren nach 3311 VV RVG? Ich würde sagen nein, weil die ZVS ja noch nicht begonnen hat, also die Kündigung der GS ja noch kein Antrag für die Vollstreckung ist, sondern eben was anderes. Aber was nur? Eine "normale" Geschäftsgebühr nach 2300 VV RVG? Passt irgendwie auch nicht ganz, da der Auftrag ja auf die Zwangsvollstreckung gerichtet ist. Tja, und ein "einfaches Schreiben" finde ich irgendwie auch zu wenig, weil diesem ja irgendwie auch eine Beratung und rechtliche Begutachtung vorausgegangen ist. Ich bin mit dieser, mir eigentlich total leicht erscheinenden Frage, schlicht überfragt. Total frustrierend.
Hat jemand vielleicht eine Idee?

Mandant hat einen Titel gegen den Schuldner iHv 50 K wegen fälliger Darlehensrückzahlung. Es handelt sich um eine notarielle Urkunde, die bereits für vollstreckbar erklärt wurde. Darin ist zugunsten des Mandanten eine Grundschuld in Höhe der besagten 50 K mit Unterwerfung unter die sofortige ZVS vorgesehen; außerdem noch ein abstraktes Schuldversprechen in ebengleicher Höhe und ebenfalls mit Unterwerfung unter die sofortige ZVS in das gesamte Vermögen. Es gibt also 2 Möglichkeiten zu vollstrecken, einmal in das Grundstück und einmal in das gesamte Vermögen.
Nun habe ich die Akte und soll sehen, was gemacht werden soll. Der Mandant will in das Grundstück vollstrecken, wo die Grundschuld drauf ist. Meine Idee: Erstmal die Grundschuld kündigen, da ja eine Frist von 6 Monaten nach § 1193 BGB gilt. (Eine wirksame Kündigung des Darlehensvertrags ist bereits erfolgt). Da der Schuldner bislang nicht gezahlt hat, halte ich längeres Warten für gefährlich, und würde wegen des abstrakten Schuldversprechens alsbald den Gerichtsvollzieher beauftragen zwecks Vermögensauskunft.
Meine Frage gilt aber eigentlich nur in Bezug der anwaltlichen Kosten, die ich von dem Schuldner wegen des Schreibens der Grundschuldkündigung ersetzt verlangen will (und die ich bereits in dem Kündigungsschreiben aufzeigen möchte). Sind das, wegen der bald anstehenden Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, also wegen der Grundschuld, 0,4 Gebühren nach 3311 VV RVG? Ich würde sagen nein, weil die ZVS ja noch nicht begonnen hat, also die Kündigung der GS ja noch kein Antrag für die Vollstreckung ist, sondern eben was anderes. Aber was nur? Eine "normale" Geschäftsgebühr nach 2300 VV RVG? Passt irgendwie auch nicht ganz, da der Auftrag ja auf die Zwangsvollstreckung gerichtet ist. Tja, und ein "einfaches Schreiben" finde ich irgendwie auch zu wenig, weil diesem ja irgendwie auch eine Beratung und rechtliche Begutachtung vorausgegangen ist. Ich bin mit dieser, mir eigentlich total leicht erscheinenden Frage, schlicht überfragt. Total frustrierend.


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Anwaltskosten für Grundschuldkündigung? - von HiFi_Typ - 21.06.2024, 22:07
RE: Anwaltskosten für Grundschuldkündigung? - von RefNdsOL - 22.06.2024, 00:52
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