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17.06.2024, 14:37
Keine Ahnung, warum man nicht einfach beim Prüfungsamt anruft, aber wie auch immer.
§ 23 Abs. 2 JAPrO dürfte dafür sprechen, dass das Prüfungsverfahren jedenfalls dann fortgesetzt wird, wenn du innerhalb der dort genannten Frist erklärst, nicht auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten zu wollen. Selbstverständlich bleibt ein ordnungsgemäßer, genehmigter Rücktritt nötig, da die Prüfung bei Fortsetzung des Prüfungsverfahrens andernfalls schlichtweg nicht bestanden ist.
§ 23 Abs. 2 JAPrO dürfte dafür sprechen, dass das Prüfungsverfahren jedenfalls dann fortgesetzt wird, wenn du innerhalb der dort genannten Frist erklärst, nicht auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten zu wollen. Selbstverständlich bleibt ein ordnungsgemäßer, genehmigter Rücktritt nötig, da die Prüfung bei Fortsetzung des Prüfungsverfahrens andernfalls schlichtweg nicht bestanden ist.
Nachrichten in diesem Thema
Krank in der Mündlichen (Notenverb. 1. Examen) - von Maximiliano_FBurg - 17.06.2024, 06:04
RE: Krank in der Mündlichen (Notenverb. 1. Examen) - von GPAKandidat2023 - 17.06.2024, 14:37


