30.05.2024, 21:42
Du müsstest den wesentlichen Sachverhalt schildern, um hier eine sinnvolle Antwort zu erhalten. Mir ist insbesondere unklar, wieso die Behörde einen Rückforderungs-VA gegen die GmbH erlassen können soll, obwohl sie keinen Erstattungsanspruch (z. B. aus § 49a VwVfG) hat.
Eine Außenhaftung des GmbH-Geschäftsführers für öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten der GmbH ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. Für Steuerschulden ist sie in § 69 AO ausdrücklich normiert und für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag leitet sie die ständige Rechtsprechung aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB ab (für beides gelten natürlich bestimmte Tatbestandsvoraussetzungen).
Eine Außenhaftung des GmbH-Geschäftsführers für öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten der GmbH ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. Für Steuerschulden ist sie in § 69 AO ausdrücklich normiert und für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag leitet sie die ständige Rechtsprechung aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB ab (für beides gelten natürlich bestimmte Tatbestandsvoraussetzungen).
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Außenhaftung des GmbH-Geschäftsführers - Auch bei VA ? - von Salahuddin - 29.05.2024, 09:29
RE: Außenhaftung des GmbH-Geschäftsführers - Auch bei VA ? - von Adlatus - 30.05.2024, 21:42