28.05.2024, 10:33
72 I ZPO:
Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden.
Du glaubst den Anspruch für den Fall des günstigen Ausgangs zu haben. Also verklagst Du den Insolvenzverwalter, ggf. im selben Rechtsstreit, und alles ist gut. Oder Du verklagst ihn nicht, dann kann allenfalls der verbliebene Beklagte ihm den Streit verkünden.
Die Interventionswirkung würde Dir ja auch nicht helfen, der Anspruch müsste ja immer noch klageweise festgestellt werden.
Du würdest ja auch sonst nicht einen Gesamtschuldner verklagen und dem anderen den Streit verkünden.
Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden.
Du glaubst den Anspruch für den Fall des günstigen Ausgangs zu haben. Also verklagst Du den Insolvenzverwalter, ggf. im selben Rechtsstreit, und alles ist gut. Oder Du verklagst ihn nicht, dann kann allenfalls der verbliebene Beklagte ihm den Streit verkünden.
Die Interventionswirkung würde Dir ja auch nicht helfen, der Anspruch müsste ja immer noch klageweise festgestellt werden.
Du würdest ja auch sonst nicht einen Gesamtschuldner verklagen und dem anderen den Streit verkünden.
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