28.05.2024, 09:17
(25.05.2024, 14:30)Sir Wilfrid Robarts schrieb:(16.05.2024, 15:17)Konova schrieb: Moin allerseits,
kurze Frage in die Runde bei der ich aktuell auf dem Schlauch stehe.
Fall: Einer von 2 Beklagten (einfache Streitgenossen aber Haftung als Gesamtschuldner) ist insolvent gegangen und Klage gegen den insolventen Beklagten wurde zurückgenommen. Klage war zurückzunehmen, da Insolvenzverfahren vor der Zustellung der Klage eröffnet wurde und somit kein § 240 ZPO greift, ergo keine Passivlegitimation des insolventen Beklagten mehr. Gegen den anderen Beklagten wird die Klage fortgesetzt.
Kann man dem Insolvenzverwalter des Beklagten der aus dem Rechtsstreit ausscheidet den Streit verkünden, wenn der Insolvenzverwalter die Forderung bei der Anmeldung zur Tabelle bestreitet? Der Rechtsstreit würde die Frage des Bestandes der Forderung gegen den insolventen Beklagten jedenfalls klären, sodass die Interventionswirkung sinnvoll wäre.
Falls noch aktuell:
Was Praktiker gefragt hat, war m. E. das einzig sinnvoll Denkbare.
Wenn du aus Klägerperspektive fragst, funktioniert das mE nicht sinnvoll, weder prozessual, noch insolvenzrechtlich.
Es gäbe m. E. schon keinen Stretverkündungsgrund; das sind ja nur solche der alternativen Haftung - zur verbliebenen Prozesspartei (72 I ZPO).
Insolvenzrechtlich würde dir das mE mit Blick auf 179 I InsO auch nichts bringen.
Ansonsten, glaube zwar, das war nur ein Flüchtigkeitsfehler, aber mit Blick auf 240 ZPO - dem Insolvenzschuldner fehlt (wenns das Vf. die Masse betraf) nur die Prozessführungsbefugnis (80 I InsO); passivlegitimiert bleibt er.
Nein war schon so gemeint. Keine Passivlegitimation des beklagten Insolvenzschuldners im Zeitpunkt der Zustellung der Klage, weil das InsO-Verfahren bereits vor der Zustellung der Klage eröffnet wurde und somit gegen den Verwalter hätte gerichtet sein müssen. Ich meine aber die Klage kann wegen 87 InsO nicht gegen den Verwalter fortgeführt werden.
Meine Frage zielte genau darauf ab, ob die Streitverkündung (oder Klageerweiterung?) des Klägers gegen den Verwalter sinnvoll ist, da die Forderung bei der Anmeldung zur Tabelle bestritten wurde und ich keine Feststellung nach 179 insO erheben will, sondern alles in einem Rechtsstreit. Zum Hintergrund: Der verbleibende Beklagte ist Geschäftsführer der insolventen Beklagten
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Streitverkündung gegen Insolvenzverwalter - von Konova - 16.05.2024, 15:17
RE: Streitverkündung gegen Insolvenzverwalter - von Praktiker - 19.05.2024, 19:52
RE: Streitverkündung gegen Insolvenzverwalter - von Sir Wilfrid Robarts - 25.05.2024, 14:30
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RE: Streitverkündung gegen Insolvenzverwalter - von Sir Wilfrid Robarts - 31.05.2024, 12:40
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