11.09.2013, 10:43
Strafrecht I:
S trifft am Bahnhof auf W, der nachts auf den Zug wartet. W bittet S um eine Zigarette, was auf der Überwachungskamera des Bahnhofs fesgehalten wird. Anschließend überredet W den S mit gemeinsam mit dem Bus zu fahren. Die beiden gehen zu Haltestelle. Dort packt S den W an der Jacke, drückt ihn gegen das Wartehäuschen und hält ihm ein Taschenmesser vors Gesicht. W verlangt von S sein Handy und Bargeld, welches S an W herausgibt. W entfernt sich vorerst.
Der Bus kommt jedoch zwei Minuten später und beide steigen ein. S setzt sich hinter den Busfahrer, W direkt hinter den S. Auf der Busfahrt flüstert W dem S ins Ohr "tu was ich sage, sonst spürst du das Messer". Er fordert den S auf, den Bus zu verlassen. Beide gehen zusammen zur Bank, wo S den Höchstbetrag von seinem Konto abheben soll. Das klappt allerdings nicht, weil das Konto nicht gedeckt ist. W verlässt daraufhin den Tatort und droht S damit, dass etwas passiere wenn dieser die Polizei rufe.
W verkauft im folgenden das Handy an den H (Händler), der es weiterverkauft. Das Handy wird schließlich beim Käufer sichergestellt und an S zurückgegeben.
Die Polizei veranlasst eine Wohungsdurchsuchung. Der Verteidiger des W rügt, dass der Beschluss inhaltlich unbestimmt sei und die zu erlangenden Beweismittel ungenau bezeichne. Bei der Wohungsdurchsuchung wird das Tatmesser gefunden. Zudem eine Quittung, welche den Verkauf an H belegt. In Quittung bestätigt W, Eigentümer des Handys zu sein. Es wird zudem ein Brief des W an seinen Verteidiger beschlagnahmt, der Angaben zur Tat enthält. W macht bei Vernehmung von Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Sein Verteidiger widerspricht Verwertung. Zudem macht der Bankmitarbeiter Angaben über den Zeitpunkt der versuchten Abhebung. Auch dieser Verwertung widerspricht der Verteidiger, da der Bankmitarbeiter dem Bankgeheimnis unterliege.
S ist einschlägig vorbestraft und unter laufender Bewährung.
Aufgabenstellung: Entschluss der Staatsanwaltschaft
S trifft am Bahnhof auf W, der nachts auf den Zug wartet. W bittet S um eine Zigarette, was auf der Überwachungskamera des Bahnhofs fesgehalten wird. Anschließend überredet W den S mit gemeinsam mit dem Bus zu fahren. Die beiden gehen zu Haltestelle. Dort packt S den W an der Jacke, drückt ihn gegen das Wartehäuschen und hält ihm ein Taschenmesser vors Gesicht. W verlangt von S sein Handy und Bargeld, welches S an W herausgibt. W entfernt sich vorerst.
Der Bus kommt jedoch zwei Minuten später und beide steigen ein. S setzt sich hinter den Busfahrer, W direkt hinter den S. Auf der Busfahrt flüstert W dem S ins Ohr "tu was ich sage, sonst spürst du das Messer". Er fordert den S auf, den Bus zu verlassen. Beide gehen zusammen zur Bank, wo S den Höchstbetrag von seinem Konto abheben soll. Das klappt allerdings nicht, weil das Konto nicht gedeckt ist. W verlässt daraufhin den Tatort und droht S damit, dass etwas passiere wenn dieser die Polizei rufe.
W verkauft im folgenden das Handy an den H (Händler), der es weiterverkauft. Das Handy wird schließlich beim Käufer sichergestellt und an S zurückgegeben.
Die Polizei veranlasst eine Wohungsdurchsuchung. Der Verteidiger des W rügt, dass der Beschluss inhaltlich unbestimmt sei und die zu erlangenden Beweismittel ungenau bezeichne. Bei der Wohungsdurchsuchung wird das Tatmesser gefunden. Zudem eine Quittung, welche den Verkauf an H belegt. In Quittung bestätigt W, Eigentümer des Handys zu sein. Es wird zudem ein Brief des W an seinen Verteidiger beschlagnahmt, der Angaben zur Tat enthält. W macht bei Vernehmung von Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Sein Verteidiger widerspricht Verwertung. Zudem macht der Bankmitarbeiter Angaben über den Zeitpunkt der versuchten Abhebung. Auch dieser Verwertung widerspricht der Verteidiger, da der Bankmitarbeiter dem Bankgeheimnis unterliege.
S ist einschlägig vorbestraft und unter laufender Bewährung.
Aufgabenstellung: Entschluss der Staatsanwaltschaft
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Klausuren August 2013 - von Michael - 03.06.2013, 10:22
RE: Klausuren August 2013 - von MK - 11.09.2013, 10:41
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RE: Klausuren August 2013 - von MK - 11.09.2013, 10:42
RE: Klausuren August 2013 - von MK - 11.09.2013, 10:43
RE: Klausuren August 2013 - von MK - 11.09.2013, 10:43
RE: Klausuren August 2013 - von MK - 11.09.2013, 10:44
RE: Klausuren August 2013 - von MK - 11.09.2013, 10:45
RE: Klausuren August 2013 - von MK - 11.09.2013, 10:45