16.05.2024, 15:17
Moin allerseits,
kurze Frage in die Runde bei der ich aktuell auf dem Schlauch stehe.
Fall: Einer von 2 Beklagten (einfache Streitgenossen aber Haftung als Gesamtschuldner) ist insolvent gegangen und Klage gegen den insolventen Beklagten wurde zurückgenommen. Klage war zurückzunehmen, da Insolvenzverfahren vor der Zustellung der Klage eröffnet wurde und somit kein § 240 ZPO greift, ergo keine Passivlegitimation des insolventen Beklagten mehr. Gegen den anderen Beklagten wird die Klage fortgesetzt.
Kann man dem Insolvenzverwalter des Beklagten der aus dem Rechtsstreit ausscheidet den Streit verkünden, wenn der Insolvenzverwalter die Forderung bei der Anmeldung zur Tabelle bestreitet? Der Rechtsstreit würde die Frage des Bestandes der Forderung gegen den insolventen Beklagten jedenfalls klären, sodass die Interventionswirkung sinnvoll wäre.
kurze Frage in die Runde bei der ich aktuell auf dem Schlauch stehe.
Fall: Einer von 2 Beklagten (einfache Streitgenossen aber Haftung als Gesamtschuldner) ist insolvent gegangen und Klage gegen den insolventen Beklagten wurde zurückgenommen. Klage war zurückzunehmen, da Insolvenzverfahren vor der Zustellung der Klage eröffnet wurde und somit kein § 240 ZPO greift, ergo keine Passivlegitimation des insolventen Beklagten mehr. Gegen den anderen Beklagten wird die Klage fortgesetzt.
Kann man dem Insolvenzverwalter des Beklagten der aus dem Rechtsstreit ausscheidet den Streit verkünden, wenn der Insolvenzverwalter die Forderung bei der Anmeldung zur Tabelle bestreitet? Der Rechtsstreit würde die Frage des Bestandes der Forderung gegen den insolventen Beklagten jedenfalls klären, sodass die Interventionswirkung sinnvoll wäre.
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