13.05.2024, 21:49
(11.05.2024, 02:43)Egal schrieb:(10.05.2024, 21:35)Pathfinder97 schrieb: Alles schon auf dem Konto.
Dir ist bewusst, dass Du nach § 9 RVG einen Vorschuss verlangen kannst, auch bei der Rechtsschutzversicherung direkt nach Erteilung der Deckungszusage. Die Problematik mit Zahlungsausfällen haben nur Anwälte, die sich nicht wirklich um ihre Liquidität kümmern.
Nö, nicht wirklich. Du verringerst nur das Ausfallrisiko. Trotz Vorschuss habe ich mehrmals erlebt, dass Mandanten den Rest nicht gezahlt haben. Zugegeben, das waren Mandate, von denen ich - wäre ich selbständig gewesen - die meisten nie angenommen hätte, weil mein Bauchgefühl mir von Anfang an sagte: "Querulant", aber komplett schützt dich auch der Vorschuss nicht. Manche Mandanten entpuppen sich auch erst während des laufenden Mandats als schwierig und verlieren die Lust, zu zahlen. Ganz besondere Exemplare tauchen sogar unter und sind für die ZVG nicht greifbar.
Was ich damit sagen will: Gratulation, dass es so gut läuft, aber bitte geerdet bleiben. Auch du wirst noch in die Situation kommen, gegen (Ex-)Mandanten die ZVG betreiben zu müssen, versprochen.
Wenn die Rechtsschutzversicherung deckt, gibt es bei rechtsschutzversicherten Mandanten kein Ausfallrisiko. Außerdem kannst du mit Deckungsklagen, die Rechtsschutzversicherung zwingen mehrere Angelegenheiten unter das Mandat zu fassen, wenn es mehrere Beteiligte gibt. Das machen sehr wenig Anwälte, weil sie nicht bereit sind, sich mit Gebührenrecht intensiv zu befassen. Hast du mal überlegt, bei nicht rechtsschutzversicherten Mandanten mit der Methode zu arbeiten, dass Du in den AGBs regelst, dass die Geschäftsgebühr abweichend von den gesetzlichen Regelungen bereits mit Fertigstellung des Entwurfs ausgelöst wird. Den Entwurf schickst Du als pdf mit Wasserzeichen an den Mandanten und stellst die Rechnung. Wenn er nicht zahlt, wirst du nicht tätig (Der Entwurf ist natürlich ein Textbaustein, also null Arbeit). Ein Mandant der vor dem Klageverfahren den Gerichtskostenvorschuss zahlen kann, der kann auch deine Verfahrens und Terminsgebühr im Voraus zahlen. Wenn du dennoch tätig wirst, dann solltest du das nur machen, wenn du sicher gehen kannst, dass es später auch was zu vollstrecken gibt, wenn du aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vollstreckst (Hat er ein festes Einkommen, Immobilien usw. ). Sonst nimmt man das Mandat natürlich gar nicht erst an. Ich hatte schon viele Zahlungsausfälle bei nicht rechtschutzversicherten Mandanten. Ein Liquiditätsproblem entsteht daraus aber nur, wenn Du nicht genug Mandate bzw. qualifizierte Anfragen hast, um die Ausfälle zu kompensieren. Im mag mich später täuschen. Mein Eindruck ist aber, dass Geldprobleme entstehen, wenn man nicht genug Anfragen "erzeugt" oder falsch abrechnet (hier gibt es massiv Optimierungsspielraum; gerade gegenüber Rechtschutzversichern - ich habe schon andere Abrechnungen gesehen von Kollegen, da wurden mehrere Anträge vergessen oder es wurde nicht recherchiert, wie sich der Streitwert korrekt berechnet; einfach der Refa gegeben, die machts dann schon - eher nicht, die rechnet zu niedrig ab, weil sie keine Ahnung hat.). An meiner These halt ich fest. Die Zahlungsausfälle sind nicht das Problem sondern die Fähigkeit konstant Mandate zu gewinnen. Da gibt es zwischen den Anwälten massive Unterschiede. Ich verstehe auch deine Aussage nicht, dass der Vorschuss nicht hilft. Du kannst doch auf Basis von § 9 RVG schon 1,3 Geschäftsgebühr abrechnen. Wenn es vorgerichtlich nur bei einem Schreiben bleibt, wirst du doch den Gebührenrahmen eh nicht weiter ausschöpfen. Dann hast du doch vorgerichtlich alles verdient, was es zu verdienen gibt. Bleib mal lieber selber geerdet.
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