11.05.2024, 18:49
Nochmal ohne Juristenschmach des Vorpfostierers:
98 stpo bezieht sich darauf, dass ein Gegenstand als Beweismittel beschlagnahmt wird. Nach Abschluss des Verfahrens würde das also (spätestens) wieder herausgegeben. 111j stpo soll die spätere einziehung sichern, im Wesentlichen also, wenn der Gegenstand die Tatbeute ist (73 stgb) oder ein Tatmittel etc. (74 stgb).
In den Probeklausuren des ljpa habe ich dazu nichts gesehen bisher. Aber wenn es um Entschädigungsfragen oder die Anordnungskompetenz geht (Beweisverwertung), könnte das ein "Nebenkriegsschauplatz" sein.
98 stpo bezieht sich darauf, dass ein Gegenstand als Beweismittel beschlagnahmt wird. Nach Abschluss des Verfahrens würde das also (spätestens) wieder herausgegeben. 111j stpo soll die spätere einziehung sichern, im Wesentlichen also, wenn der Gegenstand die Tatbeute ist (73 stgb) oder ein Tatmittel etc. (74 stgb).
In den Probeklausuren des ljpa habe ich dazu nichts gesehen bisher. Aber wenn es um Entschädigungsfragen oder die Anordnungskompetenz geht (Beweisverwertung), könnte das ein "Nebenkriegsschauplatz" sein.
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