11.05.2024, 18:19
Guten Abend,
ich wiederhole gerade StPO und bin dabei über den § 154f StPO gestolpert. Demnach kann der Staatsanwalt das Verfahren vorläufig einstellen wenn zB der Aufenthaltsort des Beschuldigten nicht ermittelt werden kann. Allerdings läuft die Verjährung weiter.
Ich frag mich jetzt ob irgendeine Möglichkeit gibt, eine drohende Verjährung zu verhindern? Eine Anklageerhebung wäre ja theoretisch dennoch möglich aber Nr. 104 RiStBV besteht auf eine sofortige Einstellung durch den Staatsanwalt.
ich wiederhole gerade StPO und bin dabei über den § 154f StPO gestolpert. Demnach kann der Staatsanwalt das Verfahren vorläufig einstellen wenn zB der Aufenthaltsort des Beschuldigten nicht ermittelt werden kann. Allerdings läuft die Verjährung weiter.
Ich frag mich jetzt ob irgendeine Möglichkeit gibt, eine drohende Verjährung zu verhindern? Eine Anklageerhebung wäre ja theoretisch dennoch möglich aber Nr. 104 RiStBV besteht auf eine sofortige Einstellung durch den Staatsanwalt.
Nachrichten in diesem Thema
Einstellung nach § 154f StPO und Verjährung - von Jaelli - 11.05.2024, 18:19
RE: Einstellung nach § 154f StPO und Verjährung - von Drin - 11.05.2024, 18:43
RE: Einstellung nach § 154f StPO und Verjährung - von User321 - 11.05.2024, 20:30
RE: Einstellung nach § 154f StPO und Verjährung - von Praktiker - 12.05.2024, 07:39