07.05.2024, 06:48
Grundsätzlich kann die Revision sowohl in der ZPO als auch in der ZPO nur mit solchen Tatsachen begründet werden, die in dem angegriffenen Urteil festgestellt worden sind. Der Revisionsführer kann sich demnach grundsätzlich nicht auf "urteilsfremde Tatsachen" berufen, auch wenn er für diese einen noch so guten Beweis mitliefert.
Aber wie ist es bei Tatsachen, die allgemeinkundig und damit offenkundig im Sinne der ZPO oder StPO sind? Kann der Revisionsführer also zum Beispiel irgendwelche Informationen anführen, die im Verfahren zuvor keine Rolle gespielt haben, aber die leicht zugänglich im Internet veröffentlicht sind?
In Zivilsachen scheint der BGH sich solche Informationen gelegentlich selbst bei Google herauszusuchen (siehe Rn. 29 in https://openjur.de/u/971589.html). Davon abgesehen geht es in Urteilen, die sich mit der Allgemeinkundigkeit von Tatsachen befassen, aber immer um deren Behandlung durch die Tatgerichte. Wenig beachtet scheint die Frage zu sein, ob Revisionsgerichte solche allgemeinkundigen Tatsachen ebenfalls berücksichtigen müssen. Oder zumindest dann, wenn sie durch einen der Beteiligten im Revisionsverfahren (formlos?) eingebracht werden?
Zusatzfrage wäre dann, ob ein Revisionsführer diese allgemeinkundigen Tatsachen schon in der Revisionsbegründung benennen muss. Wegen § 555 III 1 Nr. 2 ZPO und § 344 II Satz 2 StPO.
Gar nichts konnte ich zur Revision in Strafsachen finden. Dabei scheinen gerade die Strafsenate normalerweise besonders streng zu sein, wenn es um "urteilsfremdes Vorbringen" geht (oder bei Verfahrensrügen um die Einhaltung von Formvorschriften).
Aber wie ist es bei Tatsachen, die allgemeinkundig und damit offenkundig im Sinne der ZPO oder StPO sind? Kann der Revisionsführer also zum Beispiel irgendwelche Informationen anführen, die im Verfahren zuvor keine Rolle gespielt haben, aber die leicht zugänglich im Internet veröffentlicht sind?
In Zivilsachen scheint der BGH sich solche Informationen gelegentlich selbst bei Google herauszusuchen (siehe Rn. 29 in https://openjur.de/u/971589.html). Davon abgesehen geht es in Urteilen, die sich mit der Allgemeinkundigkeit von Tatsachen befassen, aber immer um deren Behandlung durch die Tatgerichte. Wenig beachtet scheint die Frage zu sein, ob Revisionsgerichte solche allgemeinkundigen Tatsachen ebenfalls berücksichtigen müssen. Oder zumindest dann, wenn sie durch einen der Beteiligten im Revisionsverfahren (formlos?) eingebracht werden?
Zusatzfrage wäre dann, ob ein Revisionsführer diese allgemeinkundigen Tatsachen schon in der Revisionsbegründung benennen muss. Wegen § 555 III 1 Nr. 2 ZPO und § 344 II Satz 2 StPO.
Gar nichts konnte ich zur Revision in Strafsachen finden. Dabei scheinen gerade die Strafsenate normalerweise besonders streng zu sein, wenn es um "urteilsfremdes Vorbringen" geht (oder bei Verfahrensrügen um die Einhaltung von Formvorschriften).
Nachrichten in diesem Thema
Revision mit Allgemeinbekanntem begründen? - von Staatsfeind #1 - 07.05.2024, 06:48
RE: Revision mit Allgemeinbekanntem begründen? - von Lucille - 07.05.2024, 08:21