18.04.2024, 22:46
So ist es.
Letztlich ist das nicht anders als bei jedem anderen Bestreiten auch: wenn der genaue Vortrag interessiert, weil für das Verständnis wichtig oder in den Entscheidungsgründen näher ausgeführt, schreibt man im Tatbestand, was der Beklagte vorträgt - andernfalls reicht es, dass der streitige Klägervortrag dargestellt wird.
Letztlich ist das nicht anders als bei jedem anderen Bestreiten auch: wenn der genaue Vortrag interessiert, weil für das Verständnis wichtig oder in den Entscheidungsgründen näher ausgeführt, schreibt man im Tatbestand, was der Beklagte vorträgt - andernfalls reicht es, dass der streitige Klägervortrag dargestellt wird.
Nachrichten in diesem Thema
Bestreiten mit Nichtwissen - von Ref‘inNRW - 18.04.2024, 15:58
RE: Bestreiten mit Nichtwissen - von Sir Wilfrid Robarts - 18.04.2024, 22:11
RE: Bestreiten mit Nichtwissen - von Praktiker - 18.04.2024, 22:46