11.04.2024, 09:41
Bei einem BVV würde ich es davon abhängig machen, ob man es später nochmal ansprechen kann. Sofern es der einzige sinnvolle Zeitpunkt ist, es bei dem abzulehnenden Delikt anzusprechen und eine spätere Möglichkeit bestünde nicht mehr, fände ich es fahrlässig, es nicht anzusprechen, da man Punkte bewusst liegen lässt. Wenn man es nur dort ansprechen kann, dann würde ich immer die Frage der Verwertbarkeit stellen, sofern sie problematisch ist. Aber es gibt kaum Klausuren, bei denen Verwertbarkeitsprobleme und Beweiswürdigung zusammentreffen bei einem Beweismittel.
Insbesondere, da die Frage nach einem Verwertungsverbot, dass "Ob" der Beweisverwertung betrifft und die Glaubhaftigkeit das "Wie" der Beweiswürdigung, würde ich das BVV immer ansprechen.
Insbesondere, da die Frage nach einem Verwertungsverbot, dass "Ob" der Beweisverwertung betrifft und die Glaubhaftigkeit das "Wie" der Beweiswürdigung, würde ich das BVV immer ansprechen.
Nachrichten in diesem Thema
Beschuldigten-, Zeugenwürdigung im Rahmen einer StA-Klausur - von Jäput - 10.04.2024, 15:26
RE: Beschuldigten-, Zeugenwürdigung im Rahmen einer StA-Klausur - von Ref´inHessen - 10.04.2024, 15:48
RE: Beschuldigten-, Zeugenwürdigung im Rahmen einer StA-Klausur - von Jäput - 10.04.2024, 16:14
RE: Beschuldigten-, Zeugenwürdigung im Rahmen einer StA-Klausur - von Ref´inHessen - 11.04.2024, 09:41