10.04.2024, 15:26
Hey Leute,
kurze Frage: mir ist es jetzt schon ein paar Mal in Übungsklausuren untergekommen, dass die Verwertbarkeit/die Glaubhaftigkeit von Beschuldigten-/Zeugenangaben in meiner Klausurlösung nur dann aufgegriffen wurde, wenn eine Strafbarkeit im Ergebnis bejaht wurde. Bei den die Strafbarkeit ablehnenden Delikten wurde einfach ohne jede Würdigung die entsprechende Aussage zugrunde gelegt.
Meine Frage: macht ihr das genauso? Ich habe bisher immer an dem Tatbestandsmerkmal, wo ich die Aussagen erstmalig gebrauchen konnte, eine umfassende Würdigung vorgenommen. Also unabhängig davon, ob ich eine mögliche Strafbarkeit im Ergebnis bejaht oder verneint habe.
Danke Euch!
kurze Frage: mir ist es jetzt schon ein paar Mal in Übungsklausuren untergekommen, dass die Verwertbarkeit/die Glaubhaftigkeit von Beschuldigten-/Zeugenangaben in meiner Klausurlösung nur dann aufgegriffen wurde, wenn eine Strafbarkeit im Ergebnis bejaht wurde. Bei den die Strafbarkeit ablehnenden Delikten wurde einfach ohne jede Würdigung die entsprechende Aussage zugrunde gelegt.
Meine Frage: macht ihr das genauso? Ich habe bisher immer an dem Tatbestandsmerkmal, wo ich die Aussagen erstmalig gebrauchen konnte, eine umfassende Würdigung vorgenommen. Also unabhängig davon, ob ich eine mögliche Strafbarkeit im Ergebnis bejaht oder verneint habe.
Danke Euch!
Nachrichten in diesem Thema
Beschuldigten-, Zeugenwürdigung im Rahmen einer StA-Klausur - von Jäput - 10.04.2024, 15:26
RE: Beschuldigten-, Zeugenwürdigung im Rahmen einer StA-Klausur - von Ref´inHessen - 10.04.2024, 15:48
RE: Beschuldigten-, Zeugenwürdigung im Rahmen einer StA-Klausur - von Jäput - 10.04.2024, 16:14
RE: Beschuldigten-, Zeugenwürdigung im Rahmen einer StA-Klausur - von Ref´inHessen - 11.04.2024, 09:41